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AufenthaltsG Spezialitätenkoch keine Verlängerung nach 4 Jahren

9. Januar 2022 13:31 |
Preis: 55,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


11:45

Wir beschäftigen einen Spezialitätenkoch mit einem Visum das maximal 4 Jahre gültig war. Das Visum ist nun nach 4 Jahren abgelaufen und ein neues Visum wurde beantragt. Leider hat unser Spezial.Koch kein neues Visum erhalten da diese nur max für 4 Jahre ausgestellt werden. Nun sind wir aber akut auf unseren Koch angewiesen und können unser Betrieb so nicht mehr weiterführen.

Im Schreiben von der Ausländerbehörde steht 'eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit ist derzeit nicht ersichtlich'

= bedeutet dies, dass wir eine neues Visum erhalten können, wenn unser Spezialitätenkoch eine andere Stelle im Betrieb ausüben kann? Beispielsweise als normaler Hilfskoch?

Gibt es hier noch eine bzw andere Möglichkeiten ein gültiges Arbeitsvisum zu erhalten?

Wir benötigen dringend unseren Spez.Koch und müssen um jeden Preis eine Visum erhalten. Was können wir tun?

Anlage: Schreiben der Ausländerbehörde

9. Januar 2022 | 14:39

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider konnte ich die Anlage nicht finden; bitte senden Sie mir diese nochmals per E-Mail zu, vielen Dank.

Ansonsten gilt:

Die Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
sieht in § 11 - Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche - vor:

(2) Die Zustimmung kann mit Vorrangprüfung für Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche für die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants mit einer Geltungsdauer von bis zu vier Jahren erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung wird längstens für ein Jahr erteilt.
(3) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 darf die Zustimmung nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des früheren Aufenthaltstitels erteilt werden.

Das heißt, dass durchaus eine Anschlussbeschäftigung, auch als Spezialitätenkoch, in Betracht kommen kann.

Die Richtlinien der Arbeitsverwaltung sieht dazu vor:
Um zu gewährleisten, dass ausländische Spezialitätenköche neue Entwicklungen in der jeweiligen landestypischen Küche aufnehmen, kann die Zustimmung nach § 11 Abs. 2 BeschV für eine Beschäftigung von maximal vier Jahren erteilt werden.

Danach ist es aber durchaus möglich, eine weitere Beschäftigung zu erhalten, auch nicht nur als Hilfskoch.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 9. Januar 2022 | 14:56

Sehr geehrter Herr Hesterberg,

den Anhang habe Ich Ihnen soeben per Email gesendet.

Mit freundlichen Grüßen

P.N.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Januar 2022 | 11:45

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage (danke für Ihre gestrige E-Mail samt Anlagen, die habe bekommen habe) möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

§ 11 sieht aber etwas anderes vor, im Gegensatz zur Meinung der Behörde vor:

(3) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 darf die Zustimmung nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des früheren Aufenthaltstitels erteilt werden.

Es geht also nicht um eine Ausreise, sondern nur darum, ob der Aufenthaltstitel abgelaufen ist oder nicht.
Dieser läuft allein auf Grund der Befristung ab. Die Höchstgrenze gilt dennoch.

Das heißt, dass durchaus eine Anschlussbeschäftigung, wenn auch zunächst als Hilfskoch, in Betracht kommen kann.

Damit müsste die Zeit überbrückt werden, bis wieder die Zustimmung nach Ablauf von drei Jahren erteilt werden darf.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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