Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Angaben. Bitte bedenken Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist und das jede Änderung des Sachverhalts zu einer geänderten rechtlichen Beurteilung führen können.
Der Antrag Ihres Exmannes bestimmt sich nach § 1671 BGB
. Diese lautet:
§ 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1.der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2.zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
Für die Übertragung eines Teils der elterlichen Sorge bestehen relativ hohe Hürden. Ihr Sohn lebt seit der Scheidung bei Ihnen und in derartigen Verfahren wird das Kontinuitätsprinzip besonders beachtet. Ein Wechsel des Aufenthalts Ihres Sohnes wird vom Gericht nur angeordnet werden, wenn aus Gründen des Kindeswohls dies geboten ist. Selbst wenn Sie wirklich vorhätten ins Ausland zu ziehen, so wäre dies kein zwingender Grund für die Übertagung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. In dem Verfahren wird normalerweise Ihr Sohn angehört und wird sicherlich äußern, dass er bei Ihnen bleiben möchte. Der Kindeswille spielt mit 10 Jahren schon eine wichtige Rolle.
Allein der geäußerte Verdacht des Umzugs reicht sicher nicht um dem Antrag Ihres Exmannes zum Erfolg zu verhelfen. Da Sie die Vermutung widerlegen können, dürfte alles beim alten bleiben.
Sie sollten darauf hinwirken, dass in dem Verfahren klargestellt wird, dass der Sohn dauerhaft bei Ihnen lebt, damit den Versuchen Ihres Exmannes Einhalt geboten wird.
Sie brauchen vor dem Verfahren keine Angst zu haben, ich raten Ihnen aber dazu einen Anwalt zu beauftragen, zumal Ihnen dafür Prozesskostenhilfe bewilligt würde, d.h. es entstehen Ihnen keine Kosten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und für Arbeitsrecht
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