Sehr geehrte Ratsuchende,
das Kindergeld wird an die Eltern bzw.dem Erziehungsberechtigten ausgezahlt und wird dann auch bei möglichen Unterhaltsansprüchen mit in die Berechnung aufgenommen. Ihr Sohn kann nur dann einen Antrag auf Auszahlung an ihn direkt bei der Familienkasse stellen, wenn Sie als Unterhaltspflichtige Ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht ausreichend nachkommen. Ein "Muss" zur Auszahlung besteht also Ihrerseits nicht.
Bezüglich des Aufenthaltbestimmungsrechtes haben Sie als Erziehungsberechtigte zwar grundsätzlich das Recht, die Aufenthaltsort zu bestimmen. Allerdings werden Sie dieses Recht kaum durchsetzen können, so dass es durchaus sinnvoll sein kann, den Sohn zur Freundin ziehen zu lassen, zumal er mit Eintritt der Volljährigkeit sowieso selbst entscheiden könnte.
Vielleicht wäre es sinnvoll, diesen Auszug auch an Bedingungen zu knüpfen, so z.B. an einen gemeinsamen Besuch bei der Familienberatung, da offenbar die berufliche und persönliche Situation des Sohnes dringend einer Beratung bedarf.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 21.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: http://www.rechtsanwalt-bohle.de
E-Mail:
Sehr geehrte Ratsuchende,
bitte beseitigen Sie die offenbar bestehenden Probleme beim Gebühreneinzug.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle