Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Der Käufer will Sie hier in die Haftung nehmen, sie sollen anteilig 2 Türen bezahlen. Eine Haftung des Verkäufers für Mängel nach Vertragsschluss, kommt nur dann in Betracht, wenn der Verkäufer beim Verkauf Mängel arglistig verschwiegen hat. Die Rechtssprechung geht dabei davon aus, dass dem Verkäufer Mängel bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte, vgl. BGH, NJW-RR 1996,1332
; BGH, NJW-RR 1992,333
.
Das Sie Mängel arglistig verschwiegen haben, also nicht genannt haben muss der Käufer nachweisen. Dies ist regelmäßig nur dann möglich, wenn nach Sachgutachten feststeht, dass die Mängel bereits beim Verkauf vorlagen und dem Verkäufer auch bekannt sein mussten.
Das heißt, die Holztüren, welche nunmehr keine sein sollen: Sie haben ein Haus mit Holztüren verkauft und es stellt sich nunmehr im nachhinein heraus, das dies keine Holztüren sind, so liegt ein Mangel vor. Musste Ihnen klar sein, dass es keine Holztüren sind, so haben Sie den Mangel arglistig verschwiegen. Der Käufer könnte vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz fordern.
Die Spiegelglasscheiben wären nur dann ein Mangel, wenn Sie im Expose oder beim Verkauf darauf hingewiesen haben, dass dies weder tags- noch nachts einsichtig wären.
Zum Punkt verstopfter Abfluss kann hier keinerlei Aussage getroffen werden, da es auch hier darauf ankommt, was diesbezüglich im Expose steht bzw. was bei der Besichtigung zum Thema Abfluss, Wasserschäden etc. gesprochen wurde.
Was also tun?
Nach Ihren Angaben handelt es sich bei den vorgetragenen Mängeln bislang lediglich um Behauptungen, daher sollten Sie den Verkäufer auf seine Beweispflicht bezüglich Ihrer Arglist und den Mängeln hinweisen. Wie Sie selbst bemerkt haben, ist auch nicht klar, wie die 6400 Euro zu Stande kommen. Auch hier ist der Käufer in der Beweispflicht.
Sie sollten also, es sei denn Sie haben tatsächlich falsche Angaben gemacht, die Forderung zurückweisen, weil entweder kein Mangel vorliegt, oder Sie diesen nicht arglistig verschwiegen haben.
Ganz wichtig ist jedoch, dem Mahnbescheid innerhalb der Frist zu widersprechen. Widersprechen Sie nicht, so erwirkt der Käufer einen vollstreckbaren Titel und eine gerichtliche Prüfung, ob ein Mangel überhaupt vorliegt und Sie arglistig gewesen sind, wird dann nicht mehr durchgeführt.
Außerdem ist Ihnen dringend zu raten, sich anwaltliche Hilfe vor Ort zu holen, wenn Sie den Mahnbescheid zugestellt bekommen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 05.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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