Laut o.a. Internetseite kann die Arbeitsschutzverwaltung gegen betroffene Unternehmen empfindliche Geldbußen verhängen, wenn gegen § 3 Arbeitzeitgesetz verstoßen wird.
Heutzutage trifft man ja häufig folgende Sachverhalte an:
Der Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer soviel Arbeit, dass er dass in 8 Stunden pro Tag nicht bewältigen kann und der Mitarbeiter leistet dann dauerhaft sozusagen "freiwillig" unbezahlte Überstunden. Bei einer schlechten Lage am Arbeitsmarkt wehren sich viele Arbeitnehmer nicht ( aus Angst um ihren Arbeitsplatz ). Im Streitfall wird dann von Arbeitgeberseite behauptet, Überstunden seien nicht angeordnet worden und bei gut organisierter Arbeitweise des Arbeitnehmers auch nicht notwendig.
Im o.a. Paradebeispiel ist es ja durchaus so, dass im Arbeitsvertrag eine 40-Stunden-Woche (5 Tage) die Woche vereinbart wurde. In der Realität sieht es aber dann so aus, dass der Arbeitnehmer (wegen der "freiwillig" geleisteten Überstunden) wesentlich mehr als 40 Stunden bzw. im Durchschnitt 8 Stunden pro Tag arbeitet.
Kann man hier als nicht betroffen Mit-Arbeitnehmer solche Sacherhalte (zweckmäßigerweise anonym) bei den Arbeitschutzverwaltungen zur Anzeige bringen, wenn man feststellt, dass im eigenen Betrieb (betroffen ist nicht der Anzeigende sondern andere Kollegen, die aber Angst haben sich zur Wehr zu setzten) die o.a. "Phänomäne" vermehrt auftreten. Oder kann sich der Arbeitgeber ggf. mit der Begründung hinausreden, er habe ja keine Überstunden angeordnet und sehe auch keine Veranlassung einzuschreiten, wenn seine Arbeitnehmer freiwillig (dauerhaft) länger als im Durchschnitt 8 Stunden pro Tag arbeiten.
Richtig ist, daß gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG
) die werktägliche Arbeitszeit nicht 8 Stunden überschreiten und nur in Ausnahmefällen auf 10 Stunden verlängert werden kann.
Danach sind Ruhepausen zu gewähren.
Gewährt der Arbeitgeber schuldhaft keine Ruhepausen mit der gesetlich vorgeschriebenen Dauer, treffen ihn Sanktionen gem. §§22 Abs. 1 Nr. 2
, 23 Abs. 1 ArbZG
, d.h. Geldstrafen. Für den Arbeitnehmer gibt es aber keinen Abgeltungsanspruch o.ä. .
Der Arbeitgeber ist gem. §16 Abs. 2 verpflichtet, werktägliche Arbeitszeiten von mehr als 8 Stunden aufzuzeichnen und mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
Natürlich können Sie auch als "Nichtbetroffener" der zuständigen Behörde Ihre Kenntnisse mitteilen. Die Behörde wird den Vorwürfen dann nachgehen. In der Praxis wird es aber häufig nicht nachweisbar sein, daß der Arbeitgeber sich nicht an die Vergaben gehalten hat. Im Grunde bleibt dem Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, Dienst nach Vorschrift zu machen oder sich die Überstunden abzeichnen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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