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Arbeitsvertrag zustande gekommen?

| 10. Juni 2015 11:29 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Jacobi

Sehr geehrtes Fach-Forum,

ich beginne in Kürze ein neues Arbeitsverhältnis bei einer GmbH. Bei dieser GmbH gibt es 2 Geschäftsführer und einen Prokuristen. Gemäß Handelsregisterauszug (geprüft!) vertreten die beiden Geschäftsführer gemeinschaftlich oder ein Geschäftsführer mit dem Prokuristen die GmbH.

Mein Arbeitsvertrag wurde von nur einem Geschäftsführer und mir unterschrieben. Es handelt sich um eine sehr kleine GmbH mit gerade einmal 20 Mitarbeitern, d.h. die eingegangenen Arbeitsverträge und die Mitarbeiter sind alle persönlich bekannt miteinander.

Ist dieser Arbeitsvertrag rechtsgültig zustande gekommen?

Ich möchte ungerne "Wellen machen" und den Arbeitsvertrag und damit den Geschäftsführer anzweifeln, habe aber Bedenken, dass sich in einem zukünftigen möglichen Streitfall der Arbeitsvertrag als ungültig erweisen könnte.

Was wäre beispielsweise im Falle einer Insolvenz oder wenn ich auf dem Arbeitsweg einen Unfall hätte?

Als Wirtschaftsingenieur (Diplom) und BWLer (Master) könnte man mir wahrscheinlich vorhalten, dass ich die Ungültigkeit hätte kennen müssen?

Meine Nerven liegen wegen einiger schlechter Erfahrungen der vergangenen Jahre leider blank, daher HERZLICHEN DANK für eine fachlich versierte Bewertung. (Zur Erklärung: Mein letzter Arbeitgeber hat den Geschäftsbereich, in welchem ich gearbeitet habe, zuletzt geschlossen, die Mitarbeiter wurde daher "abgewickelt" und ich war längere Zeit arbeitslos und auf Jobsuche. Jetzt möchte ich gerne wieder ein kleines Stück "Sicherheit" und auf einen Arbeitsvertrag zumindest vertrauen können.)

Herzlichen Dank und freundliche Grüße,
der Ratsuchende aus Hamburg

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitsvertrag auf Seiten des Arbeitgebers von einer oder den vertretungsberechtigten Personen unterschrieben werden muss. Wenn also nur beide Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer zusammen mit dem Prokuristen vertretungsberechtigt sind, gilt dies grds. auch für den Abschluss eines Arbeitsvertrags.

Da hier nur einer der Geschäftsführer allein den Arbeitsvertrag unterzeichnet hat, stellt sich tatsächlich die Frage nach der ausreichenden Vertretungsbefugnis. Zudem könnte der Vertrag aufgrund der fehlenden zweiten Unterschrift derzeit schwebend unwirksam sein.

Die schwebende Unwirksamkeit kann jedoch noch geheilt werden, indem der zweite Geschäftsführer oder der Prokurist Ihrer Einstellung zustimmt und die noch fehlende Unterschrift nachgeholt wird.

Darüber hinaus käme ggf. eine konkludente Zustimmung in Frage, wenn Sie das Arbeitsverhältnis antreten und von der Arbeitgeberseite die Vertragspflichten, im wesentlichen die Zahlung des Arbeitentgeltes, ebenfalls eingehalten werden. Auch die Grundsätze eines faktischen Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitsaufnahme gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes könnten dann evtl. zum Tragen kommen. Da Sie das Arbeitsverhältnis aber noch nicht angetreten haben, müssten Sie aber abwarten, ob der Arbeitgeber Ihre Arbeitsleistung annimmt und seine Vertragspflichten erfüllt. Es bestände also noch eine ziemliche Unsicherheit für Sie.

Auch wenn evtl. die Möglichkeit einer konkludenten Zustimmung durch die Arbeitsaufnahme bestehen kann und damit für Sie ein gewisser Schutz bestände, wäre m. E. der sicherste Weg, die fehlende zweite Unterschrift rechtzeitig vor dem Arbeitsantritt zu klären und die Zustimmung des zweiten Geschäftsführers oder des Prokuristen nachzuholen. Wenn Sie das Thema sachlich und höflich ansprechen, sollte ein Arbeitgeber, der selbst an einem rechtssicheren Vertrag interessiert sein sollte, darin wohl kein Misstrauen sehen sondern ein eigenes Interesse an der Klärung haben.

Ich hoffe, damit Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin






Rückfrage vom Fragesteller 10. Juni 2015 | 13:18

Sehr geehrte Fr. RAin Jacobi,

vielen Dank für Ihre schnelle und fundierte Antwort.

Eine Nachfrage dazu: Könnte es nicht - selbst im Falle von konkludenter Zustimmung, d.h. wenn das Arbeitsverhältnis z.B. bereits 1 Jahr lang läuft und beide Seiten ihre Vertragspflichten bis dahin erfüllen - irgendwann einmal heißen, ich hätte die Vertretungsbefugnis aufgrund meiner (Aus-)Bildung und meines Berufsstandes damals prüfen müssen? Ich meine, könnte es nachteilig sein, mich angeblich unwissentlich (Fahrlässigkeit?) oder auch wissentlich (vorsätzlich?) auf den Vertrag einzulassen und im zuletzt genannten Fall auf die konkludente Zustimmung "zu spekulieren"?

Danke und mit freundlichen Grüßen!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Juni 2015 | 13:28

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Der Arbeitgeber könnte natürlich versuchen, auf diese Weise zu argumentieren. Ob er damit durchkäme, wäre jedoch eine andere Frage, denn dann könnte man sicherlich auch die Gegenfrage stellen, warum der Arbeitgeber trotz fehlender Zustimmung Ihre Arbeitsleistung angenommen und die Vertragspflichten erfüllt hat. Zudem müsste Ihnen der Arbeitgeber nachweisen können - was wohl schwer fallen würde - dass Sie absichtlich oder fahrlässig auf eine konkludente Zustimmung spekuliert haben.

Um solche Probleme zu vermeiden, halte ich es daher für die sicherste Lösung, schon vor Arbeitsbeginn die Vertretungsbefugnis zu klären und die fehlende Zustimmung durch Nachholen der zweiten Unterschrift einzuholen. Evtl. können Sie den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass diese Klärung ja auch in seinem Interesse sein sollte und damit nochmals Ihre Qualifikation und Loyalität zum Ausdruck bringen.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 10. Juni 2015 | 14:18

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