Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie in Deutschland arbeiten werden, unterliegen Sie gem. § 4 Abs. 1 SGB IV
der Versicherungspflicht.
Ihr Arbeitgeber unterliegt den Meldepflichten des § 28a SGB IV
.
Ein gewisses Risiko liegt stets in der Zahlungsverpflichtung, da für den Fall der Nichtzahlung von Beiträgen in diesem Fall der Arbeitnehmer zur Zahlung herangezogen werden kann (§ 28e SGB IV
).
Ich gehe davon aus, dass Sie auch im Rahmen Ihrer neuen Tätigkeit durch Überschreiten der Jahresentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen. Diese Prüfung obliegt dem Arbeitgeber. Sofern Sie weiterhin nicht versicherungspflichtig sind, haben Sie natürlich die Wahl zwischen GKV und PKV, müssen jedoch für entsprechenden Versicherungsschutz sorgen, da in Deutschland die Pflicht zur Krankenversicherung besteht. Der Vertrag mit der BKK kann daher nur beendet werden, wenn entsprechender anderweitiger Schutz nachgewiesen wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier ausreichend behilflich sein und wünsche Ihnen viel Erfolg in Ihrer neuen Tätigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
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Sehr geehrte Frau Lausch,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Verstehe ich Sie richtig, dass ich bei Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung durch die Anstellung bei der schweizer Holding weder Nachteile noch Vorteile habe?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern Sie in Deutschland arbeiten, ist Ihre Situation in Deutschland identisch. Ein Nachteil kann dann entstehen, wenn Ihr Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. S.o. § 28e SGB IV
.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -