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Arbeitsvertrag mit schweizer Holding und Arbeitsort in Deutschland

| 18. Februar 2011 12:38 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich werde zum 01.04.2011 einen neuen Arbeitsplatz bei einer GmbH in Deutschland antreten (Vertriebs- und Standortleiter). Die GmbH gehört zu einer Schweizer Holding. Nun besteht evtl. die Möglichkeit den Dienstvertrag direkt bei der schweizer Holding abzuschließen. Welche Auswirkungen hat dieses Arbeitsverhältnis auf
- Krankenversicherung (freiwilliges Mitglied einer BKK)
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung

Vielen Dank!

18. Februar 2011 | 15:21

Antwort

von


(94)
Stettiner Str. 106
40595 Düsseldorf
Tel: 0176-43025411
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Gabriele-Lausch-__l103403.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

da Sie in Deutschland arbeiten werden, unterliegen Sie gem. § 4 Abs. 1 SGB IV der Versicherungspflicht.

Ihr Arbeitgeber unterliegt den Meldepflichten des § 28a SGB IV .

Ein gewisses Risiko liegt stets in der Zahlungsverpflichtung, da für den Fall der Nichtzahlung von Beiträgen in diesem Fall der Arbeitnehmer zur Zahlung herangezogen werden kann (§ 28e SGB IV ).

Ich gehe davon aus, dass Sie auch im Rahmen Ihrer neuen Tätigkeit durch Überschreiten der Jahresentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen. Diese Prüfung obliegt dem Arbeitgeber. Sofern Sie weiterhin nicht versicherungspflichtig sind, haben Sie natürlich die Wahl zwischen GKV und PKV, müssen jedoch für entsprechenden Versicherungsschutz sorgen, da in Deutschland die Pflicht zur Krankenversicherung besteht. Der Vertrag mit der BKK kann daher nur beendet werden, wenn entsprechender anderweitiger Schutz nachgewiesen wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier ausreichend behilflich sein und wünsche Ihnen viel Erfolg in Ihrer neuen Tätigkeit.

Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -



Rückfrage vom Fragesteller 22. Februar 2011 | 13:01

Sehr geehrte Frau Lausch,

vielen Dank für Ihre Ausführungen. Verstehe ich Sie richtig, dass ich bei Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung durch die Anstellung bei der schweizer Holding weder Nachteile noch Vorteile habe?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Februar 2011 | 13:10

Sehr geehrter Fragesteller,

sofern Sie in Deutschland arbeiten, ist Ihre Situation in Deutschland identisch. Ein Nachteil kann dann entstehen, wenn Ihr Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. S.o. § 28e SGB IV .

Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -

Bewertung des Fragestellers 22. Februar 2011 | 14:13

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