Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen geschilderten Sachverhaltsmomente und Ihres Einsatzes wie folgte beantworte:
1.
Zunächst darf ich Sie rein vorsorglich darauf hinweisen, dass Klauseln (AGB) zur pauschalen Abgeltung von Überstunden / Mehrarbeit mit dem Grundgehalt häufig rechtlich nicht haltbar und damit unwirksam sind (§ 307 BGB
).
Dies ist aber nicht Gegenstand Ihrer Anfrage. Bitte lassen Sie die Klausel prüfen. Letzteres kann aufgrund ihres Einsatzes nicht erwartet werden.
Daher wird im Folgenden unterstellt, dass die Klausel wirksam ist.
2.
Soweit in ihrem Arbeitsvertrag zunächst allgemein bestimmt wird, dass Mehrarbeit mit dem Grundgehalt abgegolten sein soll und später eine spezielle Regelung vorliegt, die bestimmt, dass Über oder Mehrarbeit während einer Dienstreise (ohne Zuschläge) vergütet wird, so stellt letztere eine Spezialregelung dar, die den allgemeinen Grundsatz insoweit verdrängt.
Soweit Sie sich also auf einer Dienstreise befinden, wird die Mehrarbeit vergütet (Spezialfall), andernfalls nicht (Grundfall und vorausgesetzt, die AGB ist wirksam).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Weichel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Weichel
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Sehr geehrter Herr Weichel
Danke für ihre Antwort.
Hier noch mal die genauen Satzlaute aus dem Vertrag zum abgleich bitte :
Durch die nach § 4 zu zahlende Bruttovergütung ist eine etwaige Über- und Mehrarbeit
des Arbeitnehmers abgegolten.
Reisezeiten, die während der normalen Arbeitszeit anfallen, werden nicht gesondert
vergütet. Reisezeiten, die außerhalb der normalen Arbeitszeiten anfallen, werden bis
zu vier Stunden, Reisezeiten an Sonn- und Feiertagen bis zu acht Stunden täglich
vergütet. Zuschläge werden nicht gezahlt. Hat der Arbeitnehmer während der Reise-
zeit vertraglich vorausgesetzte Arbeit zu leisten, so wird sie wie Über- und Mehrarbeit
vergütet.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
"Durch die nach § 4 zu zahlende Bruttovergütung ist eine etwaige Über- und Mehrarbeit des Arbeitnehmers abgegolten."
Diese Klausel enthält eine allgemeine Regelung, so dass im Grundsatz Über- oder Mehrarbeit nicht vergütet wird, es sei denn, es greift eine Ausnahme ein, die dann in Ihrem Vertrag weiter spezifiziert wird. Soweit die dort reglementiert Ausnahme eingreift, erhalten Sie auch eine Vergütung.
Ich hoffe Ihnen einen ersten verständlichen Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Weichel
Rechtsanwalt