Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
a) wenn mein AG die AOK nicht mehr bezahlt, bin ich noch eingestellt?
Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Beiträge für Sie zu den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung zu berechnen und an die Kassen abzuführen. Verstößt Ihr Arbeitgeber gegen diese Pflicht hat dies keinerlei Auswirkungen auf den Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses. Dieses besteht solange fort bis es wirksam gekündigt oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.
b) Darf ich ab sofort Kündigen? Kann die AG Schadenersatz ansprechen?
Ihren Angaben zur Folge hatten Sie bereits am 13.11.2017 eine Kündigung ausgesprochen. Sie können jederzeit fristgerecht ordentlich kündigen. Ihre Kündigung löst auch keine Schadensersatzansprüche seitens Ihres Arbeitgebers aus.
c) Muss die definitive Beendigung des Arbeitsverhältnisses, am 6.12. 2017 schriflich sein? was passiert wenn es nichts schriftliches gibt?
Vorausgesetzt es wurde keine Probezeit vereinbart endet Ihr Arbeitsverhältnis durch Ihre Kündigung vom 13.11.2017 am 15.12.2017. Weitere (wirksame) Kündigungen kann ich Ihren Angaben nicht entnehmen. Die mündliche Ankündigung Ihres Arbeitgebers, Sie würden nur noch bis zum 06.12.2017 beschäftigt sein, stellt jedenfalls keine wirksame Kündigung dar.
d) Bin ich schon Selbständig? Wenn JA, ist das wiederspruchlich mit die vorherige Arbeitsverhältniss? Ab Wann?
Ein solcher Widerspruch stünde Ihrer Selbstständigkeit nicht im Wege, da Sie als selbstständig Erwerbstätiger gleichzeitig einer daneben ausgeübten Beschäftigung als Arbeitnehmer nachgehen können. Das ist in rechtlicher Hinsicht unproblematisch.
Ob Sie hauptberuflich einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen spielt jedoch bei der Frage Ihrer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eine gewichtige Rolle. Sie gelten im allgemeinen dann als selbstständig erwerbstätig, wenn Ihr selbstständiger Nebenjob solche Ausmaße angenommen hat, dass sie als hauptberuflich selbstständig gelten. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie in der gesetzlichen Sozialversicherung nicht mehr versicherungspflichtig und können zwischen einer freiwilligen gesetzlichen und einer privaten Krankenversicherung wählen, der dann die entsprechende Pflegeversicherung folgt.
Vorrangiges Kriterium zur Beurteilung der Hauptberuflichkeit ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern. Wer Arbeitnehmer einstellt, gilt danach im Grundsatz als hauptberuflich selbstständig. Soweit Sie selbst keine Arbeitnehmer beschäftigen, kommt es auf den zeitlichen Umfang Ihrer selbstständigen Beschäftigung an. Eine selbstständige Tätigkeit ist dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie mehr als halbtags ausgeübt wird. Die zeitliche Grenze wird liegt hier bei 20 Wochenstunden. Soweit Sie also Ihre selbstständige Tätigkeit mehr als 20 Stunden in der Woche ausüben, gelten Sie als hauptberuflich selbstständig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
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