Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Soweit Ihr Vertrag auf Zeit bis zum 11.4.2011 geschlossen wurde, so handelt es sich um einen befristeten Vertrag i.S.d. TzBfG. Dieser Endet durch Zeitablauf. Grds. besteht kein Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages, es sei denn dieses Recht wurde ausdrücklich vorbehalten. Dies ist bei Ihnen offensichtlich der Fall. Dies bedeutet, dass der Vertrag mit Ablauf des 11.4. endet, ohne dass es eine Kündigung bedarf, soweit vor Ablauf der Befristung nicht eine Verlängerung unterzeichnet wurde.
Sie müssen daher zunächst keine Kündigung aussprechen, dürfen aber auch keine weiteren Vertrag unterzeichnen.
Ich weise Sie ausdrücklich nochmals daraufhin, dass die Beurteilung auf denen von Ihnen zitierten Passagen beruht. Grds. ist die Einsicht in den vollständigen Vertrag notwendig.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte und verbleibe
Diese Antwort ist vom 03.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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