Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Gibt es die Möglichkeit, rückwirkend arbeitsunfähig bzw. krankgeschrieben zu werden, wenn es doch anscheinend auch möglich ist – zumindest theoretisch – rückwirkend arbeitsfähig bzw. gesundgeschrieben zu werden?
Das geht so nicht direkt. Es lässt sich allenfalls im Rahmen eines Gutachtens oder Attest feststellen, ob eine Krankung bereits seit einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen hat und ob diese zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
2. Hätte der Orthopäde mich nicht genau genommen vor Erstellung der medizinischen Einschätzung sowie vor dem Ausfüllen des Auszahlungsscheines noch einmal untersuchen müssen, um meinen aktuellen gesundheitlichen Zustand realistisch beurteilen zu können? Denn dieser kann sich unter Umständen ja recht schnell ändern.
Klar, denn ohne Untersuchung keine medizinische Einschätzung. Nach Aktenlage ist auch möglich, birgt aber Risiken und Ungenauigkeiten.
3. Oder hat der Orthopäde mich evtl. aufgrund seines ausgeschöpften Budgets nicht untersucht, da hierbei ja Kosten entstehen würden? Gibt es nicht aber eine ärztliche Behandlungspflicht?
Budgetprobleme sollten Ärzte nicht davon abhalten zu untersuchen. Alles andere wäre unterlassene Hilfeleistung und damit strafbar.
4. Ist es nicht außerdem üblich, dass der Medizinische Dienst einen in so einem Fall zu einem Gutachter schickt, zwecks Untersuchung?
Das kann die Krankenkasse von sich aus entscheiden, ob Sie sich auf Befundberichte stützen oder eine individuelle Untersuchung durch den MDK anordnen möchte.
5. Müsste die ärztliche Stellungnahme nicht jedoch direkt vom Orthopäden (und nicht von mir) an die Krankenkasse geschickt werden?
Bei Kassenpatienten ist das der Normalfall.
6. Wie soll ich nun am besten weiterverfahren?
Da Sie sich persönlich arbeitsuchend melden müssen, was sich aus § 141 SGB III
ergibt.
Es gilt nun abzuklären, ob Ihnen weiter Krankengeld zusteht, wovon ich ausgehe oder Arbeitslosengeld.
Sie sollten den ALG-Antrag stellen und weiter das Krankengeld verfolgen. Die BA wird bei AU zwar die ALO-Meldung annehmen aber keine Leistung zahlen, wenn bei Bezug von Krankengeld der ALG Anspruch ruht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 26.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 26.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen