Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Arbeitslos ist nach § 138 SGB III
, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben
Sie sind krank. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Sie nicht bereit sind eine Beschäftigung auszuüben. Auch zeigen Sie keine Eigenbemühungen. Hinzu kommt, dass Sie sich nicht arbeitslos gemeldet haben. Sie sind rechtlich also nicht arbeitslos.
Sollte der Arzt, Sie nicht mehr weiter krankschreiben, sind Sie nicht mehr arbeitsunfähig. Dann haben Sie auch keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Solange Sie eine Krankschreibung haben, bleibt ihr Anspruch auf Krankengeld bestehen (78 Wochen). Die Krankenkasse kann Sie jedoch durch den medizinischen Dienst begutachten lassen. Kommt dieser zu dem Ergebnis, dass Sie arbeitsfähig sind, wird die Krankenkasse einen Bescheid erlassen und die Zahlung des Krankengelds einstellen. Weicht die Entscheidung des MDK von der Auffassung Ihres behandelten Arzt ab ist es empfehlenswert gegen den Bescheid der Krankenkasse Widerspruch (Frist ein Monat ab Zugang des Bescheids) zu erheben. Hier empfiehlt sich dann sich rechtliche Hilfe für die Begründung des Widerspruchs zu holen.
Solange die Krankenkasse nicht festgestellt hat, dass Sie arbeitsfähig sind, bekommen Sie Krankengeld.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
René Piper
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 04.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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