Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Im Grunde können Sie sich hier problemlos nach dem Wunsch des Auftraggebers richten, also entweder sich von diesem im Wege der Arbeitnehmerüberlassung oder aber mittels befristetem Arbeitsvertrag für die Zeit des Projektes anstellen lassen. Für Sie selbst würden beide Varianten grundsätzlich keine unterschiedlichen Auswirkungen haben, da Sie so oder so als Angestellter des Auftraggebers des Projektes mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten gelten würden.
Diese Angestelltentätigkeit neben Ihrer Selbstständigkeit ist auch ohne Weiteres möglich. Sie können also praktisch beides nebeneinander laufen lassen, ohne dass Sie Ihren Status als Selbstständiger verlieren würden. Sie sind dann für den Zeitraum des Projektes vom Status her einfach beides, also selbstständig und unselbstständig, was problemlos möglich ist und grundsätzlich keine Auswirkungen aufeinander hat. Nuf in Ihrer jährlichen Steuererklärung müssen Sie dann zusätzlich neben den selbstständigen Einnahmen aus Ihrem Gewerbebetrieb auch die weiteren Einnahmen aus unselbstständiger Arbeit hinsichtlich des Projektes gesondert als solche deklarieren.
Was Sie lediglich unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten beachten sollten bzw. was in jedem Fall zu empfehlen wäre, ist die ausdrückliche Befreiung von Nebentätigkeitsverboten bzw. ausdrückliche Erlaubnis zur Nebentätigkeit im Arbeitsvertrag durch den Auftraggeber des Projektes. Dies ist erforderlich, damit Sie wegen der gleichzeitigen Führung des Gewerbebetriebes bzw. Ihrer weiterlaufenden Selbstständigkeit keine vertraglichen Probleme mit dem Auftraggeber des geplantes Projektes bekommen können.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben, wünsche noch ein schönes Wochenende und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hallo,
danke für die schnelle Hilfe. Wäre aber nicht die Arbeitnehmerüberlassung meiner Person als Inhaber des Gewerbebetriebes der klassische Fall von Selbstüberlassung, der im §1 GA AÜG ausdrücklich ausgeschlossen wird? Zitat Anfang:
"(8) Der sog. Selbstverleih ist rechtlich nicht möglich, da die Arbeitnehmerüberlassung immer ein Dreiecksverhältnis (Verleiher, Leiharbeitnehmer und Entleiher) voraussetzt. Beim sog. Selbstverleih besteht Personenidentität zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer. In der Regel ist in dieser Konstellation der Betreffende entweder Arbeitnehmer des „Entleihers" (Arbeitgebers) oder Werkunternehmer, wenn er im Rahmen eines Werkvertrages für den Auftraggeber („Entleiher") tätig wird."
Zitat Ende
Wie verhält es sich mit dem Status "Selbstständiger", wenn ich in dieser Anstellung meine Haupteinnahmen habe?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Sie haben insoweit Recht. Dies wäre tatsächlich nach der von Ihnen geschilderten Konstellation ein klassischer Fall von Selbstüberlassung, welcher dazu führen würde, dass Sie sozusagen als Ihr eigener Angestellter gelten würden. Da dies aber weder in Ihrem Sinne noch in dem des Auftraggebers des Projektes sein dürfte, müssen Sie Ihre Entleihung entweder über eine Drittfirma an den Auftraggeber des Projektes regeln (wobei ich davon ausgehe, dass der Auftraggeber dies bei seinem Angebot auch so gemeint haben dürfte und gerade nicht eine „Entleihung durch Sie selbst") oder aber Sie schließen mit diesem eben direkt einen Arbeitsvertrag, also wie von diesem eben angeboten einen befristeten, was sicherlich die einfachere bzw. unkompliziertere Variante wäre.
In sämtlichen dieser möglichen Konstellation, also auch selbst bei einer unzulässigen Selbstüberlassung, hat aber wie schon erwähnt Ihre so oder so zusätzlich entstehende Arbeitnehmereigenschaft keinerlei Auswirkungen auf Ihren übrigen schon vorhandenen Status als Selbstständiger, dieser bleibt daneben unverändert beibehalten. Dies würde also sogar dann gelten, wenn Sie sich in Ihrem eigenen Betrieb selbst anstellen bzw. über diesen entleihen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt