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Arbeitslosengeld und Witwenrente

6. September 2010 15:06 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Wird die Witwenrente auf das Arbeitslosengeld I angerechnet?

Nein, nur Erwerbseinkommen, das auf persönlichem Arbeitseinsatz beruht, ist auf ALG I anrechenbar. Die Witwenrente zählt nicht dazu und ist auch nicht im Katalog des § 142 SGB III aufgeführt, der ein Ruhen des ALG I-Anspruchs regelt. Jedoch ist zu beachten, dass umgekehrt aber das ALG I als Erwerbsersatzeinkommen auf die Witwenrente angerechnet wird.

Sehr geehrte Damen und Herren.

Bei meiner Lebensgefährtin (52J.) läuft in diesem Monat das Krankengeld aus.
Sie hat vor ca. 2 Monaten einen Rentenantrag gestellt, der aber noch nicht entschieden ist.
Sie möchte jetzt einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen.
Sie erhält eine Witwenrente in Höhe von ca. 750 Euro.
Mehrere Leute haben Ihr gesagt, Sie würde wegen der Witwenrente kein Arbeitslosengeld bekommen.
Nach meinen Recherchen trifft das aber nur beim ALG II zu und Ihr würde durchaus Arbeitslosengeld zustehen.
Bis zur Krankheit (psychische Probleme, Handprobleme) hat Sie durchgehend in der Altenpflege gearbeitet.

Vielleicht können Sie mir verbindlich eine Auskunft geben.

Mit freundlichen Grüßen

I.M.

6. September 2010 | 15:36

Antwort

von


(458)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Die Anrechnung von Nebeneinkommen ist in § 141 SGB III geregelt. Demnach ist grundsätzlich nur Erwerbseinkommen, d.h. Einkommen das auf dem persönlichen Arbeitseinsatz des Arbeitslosen beruht, auf das Arbeitslosengeld I anrechenbar. Hierzu zählt nicht die Witwenrente, die Ihre Lebensgefährtin erhält.

Da die Witwenrente auch nicht in dem Katalog des § 142 SGB III aufgeführt wird, kommt es auch nicht zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Ihre Lebensgefährtin hat somit unabhängig von der Witwenrente einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Auf der anderen Seite wird jedoch das Arbeitslosengeld, da es nach § 18a Abs. 3 SGB IV als Erwerbsersatzeinkommen zählt, auf die Witwenrente angerechnet, § 97 SGB VI .

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

ANTWORT VON

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