Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Die Anrechnung von Nebeneinkommen ist in § 141 SGB III
geregelt. Demnach ist grundsätzlich nur Erwerbseinkommen, d.h. Einkommen das auf dem persönlichen Arbeitseinsatz des Arbeitslosen beruht, auf das Arbeitslosengeld I anrechenbar. Hierzu zählt nicht die Witwenrente, die Ihre Lebensgefährtin erhält.
Da die Witwenrente auch nicht in dem Katalog des § 142 SGB III
aufgeführt wird, kommt es auch nicht zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Ihre Lebensgefährtin hat somit unabhängig von der Witwenrente einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Auf der anderen Seite wird jedoch das Arbeitslosengeld, da es nach § 18a Abs. 3 SGB IV
als Erwerbsersatzeinkommen zählt, auf die Witwenrente angerechnet, § 97 SGB VI
.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht