Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach der EU-Verordnung Nr 883/2004 können Sie, wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, diesen Anspruch für eine Zeit von 3 Monaten für die Arbeitssuche im EU-Ausland grundsätzlich mitnehmen. Sie müssen dabei verschiedene weitere Voraussetzungen erfüllen, zum Beispiel mindestens 4 Wochen in Deutschland für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und arbeitssuchend gemeldet im EU-Ausland sein. Die Arbeitsagentur stellt Ihnen dann ein sogenanntes PD U2 Dokument aus, damit Sie Ihre Berechtigung im Ausland auf Bezug von Arbeitslosengeld nachweisen können. Sie müssen daher für eine gewisse Zeit wieder in Deutschland leben und können nicht nur zur Beantragung des Arbeitslosengeld nach Deutschland kommen, um gleich anschließend wieder nach Spanien zu fliegen.
Bei Ihnen stellt sich allerdings die Frage, ob Sie überhaupt Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Voraussetzungen nach § 118 SGB III
sind dabei:
1. Sie sind arbeitslos.
2. Sie haben sich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet.
3. Sie haben die Anwartschaft erfüllt.
Bei Ihnen sehe ich das Problem in der Erfüllung der Anwartschaft. Die Anwartschaft ist nach § 123 SGB III
erfüllt, wenn Sie in der Rahmenfrist (die letzten 24 Monate ab Arbeitslosigkeit § 124 SGB III
) mindestens 12 Monate in einem versicherungspfichtigen Beschäftigung gestanden haben. Dabei werden nur solche Beschäftigungen anerkannt, bei denen eine Arbeitslosenversicherung abgeführt wurde. In Deutschland waren Sie lediglich in der Zeit vom 01.01.2010 bis 30.11.2010 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Ihnen würde danach 1 Monat fehlen. Unter Umständen kann aber Ihre Beschäftigung in Spanien zu der versicherungspflichtigen Beschäftigung dazugezählt werden. Dann hätten Sie die Anwartschaftszeit erfüllt.
Sie sollten sich daher schnellstmöglich mit der Arbeitsagentur in Deutschland in Verbindung setzen, um klären zu lassen, ob Ihre Beschäftigung in Spanien in die Anwartschaftszeit eingerechnet wird. Da dies in Spanien eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung war, ist dies wahrscheinlich. Die Arbeitsagentur teilt Ihnen dann auch in diesem Fall mit, welche Unterlagen Sie gegebenenfalls von Ihrem Arbeitgeber und der Sozialversicherung in Spanien benötigen.
Eine Sperrfrist für Ihre damalige Kündigung dürften Sie nicht bekommen, da Sie in Spanien im weiteren eine Arbeitstätigkeit aufgenommen haben. Es könnte höchtens sein, dass Sie eine Sperfrist bekommen, weil Sie sich nicht drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit arbeitssuchend gemeldet haben. Eine solche Sperrfrist wäre aber nicht rechtens, da die Regelung nur für inländische Arbeitnehmer und echte Grenzgänger gilt. In diesem Fall sollten Sie Widerspruch und gegebenenfalls Klage einreichen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen Überblick verschaffen. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilungführen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 27.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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