Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Anspruchsdauer ist in § 147 SGB III
(3. Sozialgesetzbuch) geregelt. Nach § 147 Absatz 4 SGB III
verlängert sich die Dauer des Anspruchs um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer. Der letzte Anspruch bestand Februar 2008, sodass fünf Jahre verstrichen sind und eine Verlängerung ausscheidet. Sie haben in der Zeit von März 2008 bis Oktober 2013 aber einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben.
Da Sie das 58. Lebensjahr vollendet haben und mehr als 48 Monate in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis standen, beträgt Ihr Anspruch 24 Monate. Dies ergibt sich aus § 147
Absatz 2 SGB III.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
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Rechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
Sehr geehrte Frau Weise,
vielen Dank für die umgehende Antwort.
Spielt es hierbei eine Rolle, dass mein letzter Arbeitgeber für die Zeit vom 01.03.08 bis 28.02.10 einen "Eingliederungszuschuss für Ältere"( 1.Jahr 50%, im 2 Jahr rund 40% vom AG-Brutto) von der Bundesagentur für Arbeit erhielt?
Danke und Gruß
Nein, das spielt keine Rolle.