Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es fragt sich, was tatsächliche Grundlage dafür ist, dass das Jobcenter nach 2 Jahren seine Meinung zu ändern scheint. Hierzu empfehle ich Ihnen zunächst, nach vorheriger Terminsabsprache Akteneinsicht zu nehmen im Jobcenter. Vielleicht gibt es beispielsweise dokumentierte Beobachtungen von Behördenmitarbeitern oder Anrufe/Schreiben von Nachbarn, die beim Jobcenter den Verdacht einer eheähnlichen Gemeinschaft begründen. Hintergrund ist § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c des Sozialgesetzbuches II (SGB II), der lautet:
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören […] als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Weiter § 7 Abs. 3a Nr. 1 SG II:
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben […].
Ohne weitere Indizien kann davon nicht ausgegangen werden. Vom Bestehen einer Partnerschaft ist objektiv nur auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt - eine Wohngemeinschaft genügt diesen Kriterien nicht. So liegt ferner ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt nur vor, wenn auch eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Das ist der Fall, wenn der Haushalt von beiden Partnern geführt wird, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig ist.
In subjektiver Hinsicht, die dazu kommt, enthält das Gesetz Vermutungen. In Ihrem Fall wäre das einjährige Zusammenleben relevant. Aber, wie gesagt, muss immer erst der objektive Tatbestand erfüllt sein.
Auskünfte haben zunächst nur Sie als Antragsteller zu erteilen. Dies kann sich nur auf Umstände beziehen, die Sie selbst kennen müssen. Ihre Mitbewohnerin kann nur dann vom Jobcenter zu Auskünften aufgefordert werden (vgl. § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II
), wenn sie als "Partnerin" im Sinne des Vorgesagten gilt.
Wenn Sie bereits einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, sollten Sie dagegen frist- und formgerecht Widerspruch einlegen. Das Jobcenter muss begründen können, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Geißlreiter
Vielen Dank für Ihre Antwort.
"dokumentierte Beobachtungen von Behördenmitarbeitern oder Anrufe/Schreiben von Nachbarn, die beim Jobcenter den Verdacht einer eheähnlichen Gemeinschaft begründen."
Diesen oben genannten Umstand können wir ausschließen.
In der Praxis ist es so das die Jobcenter einfach willkürlich, ohne Grundlage behaupten hier liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor,obwohl die Beweislast bei Ihnen selbst liegt und ohne das sie sich dabei an die eigenen Bestimmungen oder Gesetze halten.
Man bürdet also mir jetzt die Beweislast auf, ich bin derjenige der einen Widerspruch einlegen muss und für diesen gesamten Zeitraum OHNE EINKOMMEN ist.
Das ist eigentlich schon kriminell,denn man entzieht jemand ohne Legitimation und grundlos SEINE LEBENSGRUNDLAGE.
Nur weil irgendeinem Jobcenter Mitarbeiter,NACH 2 JAHREN, mal gerade danach ist und nach dem Motto "Probieren wir es halt mal" ob es klappt. Denn wenn schon dann hätte diese Unterstellung schon vor einem Jahr stattfinden müssen.
Ich bin zusätzlich 50 % schwerbehindert,brauche eine spezielle Ernährung und wie zahle ich Miete und von was lebe ich bis Widerspruch und/oder eine Klage bearbeitet ist.
Es muss doch gesetzliche Möglichkeiten geben so eine Notsituation zu vermeiden zumal das jeder Grundlage entbehrt. Soll ich nun obdachlos werden oder verhungern solange wie diese Unterstellung bearbeitet wird?Was ist mit meiner Krankenversicherung solange wie das Jobcenter widerrechtlich nichts bezahlt?
Wieso ist der Sachbearbeiter der für diese Vermutung verantwortlich ist nicht per Gesetz zur Verantwortung zu ziehen und man kann ihn zur Rechenschaft ziehen,Schadenersatz verlangen bzw verklagen, da wie gesagt die Beweislast nicht bei mir liegt
In meiner Situation als Schwerbehinderter ist das auch Körperverletzung in meinen Augen an jedem Tag an dem ich ohne Einkommen für Nahrung und Unterkunft,oder Krankenversicherung,bin.
Von was soll ich in der Zeit bis alles bearbeitet ist leben und Miete zahlen?
Es kann doch nicht sein das ich in solch eine Notsituation gebracht werde ohne das dafür jemand zur Rechenschaft gezogen wird.
Ich kann auch nicht irgendjemandem irgendwas unterstellen und käme dann bis zur Klärung einfach so davon.
Verleumdung,falsche Verdächtigung oder üble Nachrede sind Beispiele aus dem Strafrecht. Nur vor der Willkür dieser Ämter ist man nicht geschützt und Mitarbeiter dort haben einen Freibrief?
Wie kann man denn den dafür verantwortlichen Mitarbeiter persönlich zur Rechenschaft ziehen? Denn er überschreitet ja hier seine Befugnisse und erfüllt nicht seinen gesetzlichen Auftrag. Und ich meine damit gerichtlich,nicht durch Widerspruch oder Dienstaufsichtsbeschwerde.
ICH BRAUCHE SCHNELL HILFE DENN OHNE DIE LEISTUNG VOM JOBCENTER KANN ICH NICHT LEBEN.
Kann nicht wochenlang ohne Versorgung,Versicherung sein. Zumal auch Obdachlosigkeit droht.
Nicht mal im allerschlimmsten Fall zur "Tafel" könnte man gehen,weil selbst dazu eine Bescheinigung braucht,um nicht zu verhungern. Und das als Schwerbehinderter mit Herzkrankheit,COPD,Diabetes Typ I usw.
Kann man jemand einfach so verhungern lassen und obdachlos machen in unserem Land?
Ist nicht alleine die Tatsache das man dies nun nach 2 Jahren versucht nicht ein Indiz für diese Willkür und die Wohngemeinschaft gilt als anerkannt,da sie "nach einem Jahr" auch als das was es ist nämlich als reine WG gesehen und anerkannt wurde und man kann das nun einfach so behaupten. Für mich gilt dies nach 2 ! Jahren als anerkannt!
Mit freundlichen Grü8en und Dank für die Antwort und Hilfe
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten in Ihrem Fall beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung des Inhalts beantragen, dass Ihnen das Jobcenter vorläufig die gesetzlichen Leistungen nach dem SGB II weiterzahlt.
Ob der zuständige Mitarbeiter wirklich dienstpflichtwidrig gehandelt hat, kann sich nur aus einer Akteneinsicht ergeben. Ich empfehle aber, sich auf die Sache - die Weiterbewilligung - zu konzentrieren.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt