Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts.
Vorab möchte ich Sie jedoch darauf hinweisen, dass die hier durchgeführte Beratung lediglich einen allgemeinen Überblick zu der für Sie relevanten Rechtslage liefern kann. Insbesondere hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Rentenversicherung und dem Bestehen bzw. dem Erhalt von anrechenbaren Versicherungszeiten können zahlreiche Umstände eine entscheidende Rolle spielen, die nicht unmittelbar mit der von Ihnen nachgefragten Problematik im Zusammenhang stehen. Sollten hier für Sie noch irgendwelche Unklarheiten bestehen, so lassen Sie sich bitte unmittelbar von dem für Sie zu ständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beraten. Sie haben gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch darauf, umfassend, kostenlos und verbindlich beraten zu werden. Diese Beratung wird auf der Grundlage Ihres konkreten Versicherungsverlaufs erfolgen, welcher der Rentenversicherung vorliegt.
Nun zu den von Ihnen aufgeworfenen Rechtsfragen zum Bezug von Arbeitslosengeld und dem Erhalt von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung in diesem Zusammenhang.
1.
Rechtsgrundlage für die Verhängung einer zwölfwöchigen Vermittlungssperre wäre § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III
. Hiernach kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung dann einstellen, wenn der oder die Arbeitssuchende
- die Pflichten nicht erfüllt, die sich aus § 38 Abs. 2 SGB III
ergeben
oder
- die Pflichten nicht erfüllt, die sich aus der Eingliederungsvereinbarung ergeben
oder
- die Pflichten nicht erfüllt, die sich aus dem Verwaltungsakte ergeben, der erlassen worden ist, weil der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verweigert worden war.
Hierbei wird die Arbeitsvermittlung jedoch trotz eines derartigen Pflichtverstoßes nicht eingestellt, wenn für den Verstoß ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Pflichten nach § 38 Abs. 2 SGB III
bestehen darin, dass der Arbeitssuchende bestimmte für die Arbeitsvermittlung relevante Informationen an die Agentur für Arbeit weiterzugehen und bestimmte Auskünfte zu erteilen hat. In diesem Bereich besteht auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts aber wohl kein Problem.
Ob Ihr Verhalten einen Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung darstellen würde, hängt vom konkreten Inhalt der Eingliederungsvereinbarung ab. Hierzu haben Sie mitgeteilt, dass Sie sich dazu verpflichtet haben (bzw. verpflichtet worden sind - je nach Perspektive), sich monatlich mindestens auf fünf Stellenanzeigen zu bewerben und zusätzlich eine Initiativbewerbung vorzunehmen. Wenn Sie diese Pflichten erfüllen, verstoßen Sie zunächst auch nicht gegen die Eingliederungsvereinbarung. Auch ist Ihnen nach Ihren Angaben die konkrete Stelle nicht als Vermittlungsvorschlag unterbreitet worden. Insofern hätten Sie sich also auch nicht auf diese konkrete Stelle bewerben müssen. Nach Ihrer Schilderung des Gesprächs mit der Arbeitsvermittlerin gehe ich auch davon aus, dass Ihnen in Bezug auf die Bewerbung auf diese konkrete Stelle auch keine Belehrung über mögliche Rechtsfolgen einer Bewerbungsvereitelung erteilt worden ist. Aus meiner Sicht wäre eine Vermittlungssperre daher nicht gerechtfertigt.
Davon abgesehen dürfte die konkrete Arbeitsstelle aber auch in Hinblick auf die notwendige Pendelzeit unzumutbar sein. Hinzunehmen sind insoweit nicht mehr als 2,5 Stunden tägliche Pendelzeit insgesamt (also für Hin- und Rückweg).
2.
Sollte die Agentur für Arbeit dennoch eine Vermittlungssperre verhängen, so würde es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handeln, gegen den innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch zu erheben wäre.
Im schlimmsten denkbaren Fall, wenn die Vermittlungssperre also tatsächlich verhängt würde und vor dem Sozialgericht Bestand hätte, wäre zu beachten, dass trotz der Vermittlungssperre weiterhin Bewerbugnsbemühungen bei der Rentenversicherung nachgewiesen werden müssten, um einen sogenannten Überbrückungstatbestand zu schaffen. Hierzu müssten während der Dauer der Vermittlungssperre pro Woche zwei Bewerbungen auf Stellen mit mindestens 15 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit nachgewiesen werden. Dies sollten Sie dann umgehend mit der Rentenversicherung persönlich besprechen.
3.
Hinsichtlich der Frage, ob die Weiterführung der Rentenversicherung als freiwillige Versicherung für Sie sinnvoller sein kann, möchte ich Sie dringend ebenfalls auf eine Beratung durch die Rentenversicherung verweisen. Hier könnte eine leichtfertige falsche Beratung gravierende negative Konsequenzen für Sie haben und nur die Rentenversicherung kann Sie auf der Grundlage Ihres konkreten Versicherugnsverlaufes hinreichend fundiert beraten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Paterak, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Paterak,
ich bedanke mich herzlich für Ihre rasche Bearbeitung meiner Anfrage. Ihre Antwort nehme ich zum Anlass, wichtige Informationen zu ergänzen und abschließend meine Nachfrage(n) stellen:
Ich habe mich bereits in einem persönlichen Gespräch von der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen. Demnach könnte ich mich grundsätzlich freiwillig versichern, mit einem monatlichen Mindestbeitrag von 78,40 Euro. Würde ich diesen Mindestbeitrag ein Jahr lang einzahlen, so brächte dies eine Rentensteigerung von ca. 4,00 Euro im Monat. Aus rein finanzieller Sicht, so die Rentenberaterin, würde sie mir empfehlen, das Geld lieber in eine private Altersvorsorge zu investieren, etwa in einen Banksparplan. Daraufhin bat ich die Rentenberaterin, mir dennoch Vor- und Nachteile der beiden Möglichkeiten "Arbeitslosmeldung ohne Leistungsbezug" und "freiwillige gesetzliche Rentenversicherung" aufzuzeigen. Hier das Ergebnis in Stichworten, wobei "+" Vorteil und "-" Nachteil bedeutet:
Arbeitslosmeldung ohne Leistungsbezug
+ wird als Anrechnungszeit für Rentenversicherung gewertet
+ wahrt den vorhandenen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente
+ Monate zählen mit für Wartezeit
- keine Rentenerhöhung (da keine Beiträge)
- Melde- und Bringpflichten gegenüber der Arbeitsagentur, mögliche Sanktion bei Nichterfüllung: Vermittlungssperre, mit den bereits erörterten negativen Konsequenzen für die RV
Freiwillige gesetzliche Rentenversicherung
+ wird als freiwillige Beitragszeit für Rentenversicherung gewertet
+ geringfügige Rentenerhöhung durch Beiträge
+ Monate zählen mit für Wartezeit
+/- ich hätte noch zwei Jahre gesetzlichen Puffer, bevor mein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erlischt; dann müsste ich mir diesen von neuem erwerben
- keine (Teil-)Erstattung von Bewerbungs-/Fahrt-/Umzugskosten oder andere Leistungen durch Arbeitsagentur möglich
Im Prinzip hat meine Arbeitsvermittlerin mich über die Rechtsfolgen bei "Pflichtverstößen" belehrt - allerdings ganz allgemein, nicht bezogen auf die konkrete Volontärsstelle. Eine Rechtsfolgenbelehrung zum Thema "Vermittlungssperre" ist Bestandteil meiner Eingliederungsvereinbarung.
Des Weiteren gebe ich nun sinngemäß den Wortlaut meiner Eingliederungsvereinbarung wieder:
Wenn ich mich für eine wohnortnahe Arbeitsaufnahme entscheide, wird meine Arbeitsvermittlerin mit mir in einem Gesprächstermin "weitere Berufsoptionen (berufsfremd)" erarbeiten, um die Arbeitsaufnahme zu beschleunigen.
Die mündliche Erläuterung zu diesem Text war, dass diese Berufsoptionen auch unterhalb meiner Qualifikation als promovierte Akademikerin liegen können - dies erwähnte ich bereits in meiner Anfrage.
Weiterhin heißt es in meiner Eingliederungsvereinbarung im Originaltext:
"Ziel(e): bundesweite Arbeitsaufnahme als promovierte [...] (hinsichtlich des Einsatzbereiches flexibel) in Vollzeit [...]"
"Ich bewerbe mich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsvorschläge, die ich von der Agentur für Arbeit erhalten habe, nehme Vorstellungsgespräche beim Arbeitgeber wahr und trete - falls angeboten - diese Stelle an."
Zudem weise ich noch einmal dringlich auf das Problem hin, dass ich NICHT verheiratet bin und KEINE Kinder habe. Meine Arbeitsvermittlerin argumentiert, dass nur Ehe und Familie einen gesetzlichen Schutz genießen, meine Partnerschaft nebst gemeinsamer Wohnung jedoch nicht. (Nichtsdestotrotz genügt die gleiche Partnerschaft nebst gemeinsamer Wohnung, um keinen Anspruch auf ALG II zu haben! Diese Logik des Gesetzgebers erschließt sich mir nicht ...)
Da ich LEDIG sei, erläuterte die Arbeitsvermittlerin weiter, dürfte ich meinen Bewerbungsradius nur dann auf "wohnortnah" einschränken, wenn ich mich auch "berufsfremd" bewerbe, wobei sie dann - wie erörtert - mit mir entsprechende "Berufsoptionen" erarbeiten würde (einschließlich entsprechender Vermittlungsvorschläge). Es könnte also passieren, dass ich, nur weil ich mich für "wohnortnah" statt für "bundesweit" entscheide, gezwungen würde, IRGENDEINE Stelle anzunehmen, die weder meinen bisherigen Qualifikationen noch meinem erklärten Berufsziel "Presse- und Öffentlichkeitsarbeit" im Wissenschaftssektor entspricht.
Insofern glaube ich, dass Ihr Argument der zumutbaren Pendelzeit in meinem Falle nicht oder nur bedingt greift: Mit der Eingliederungsvereinbarung habe ich mich ja dummerweise zu einer bundesweiten Arbeitsaufnahme bereit erklärt - aber nur um mein Berufsziel Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu retten! Die Voraussetzungen für das Stellenangebot "Volontär/in" erfülle ich, andernfalls hätte mich die Forschungseinrichtung in Z sicher nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Man könnte höchstens einwenden, dass ich für die Stelle "überqualifiziert" sei, denn eine Promotion und mehrjährige Berufserfahrung sind laut Stellenangebot nicht gefordert (nur ein abgeschlossenes Hochschulstudium); über beides jedoch verfüge ich.
Vielleicht zum Abschluss noch diese Information: Die Rentenberaterin hat mir vorsorglich ein Formular mitgegeben, mit dem ich im Notfall bei der Deutschen Rentenversicherung einen "Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung" stellen könnte - für den Fall, dass mir die Arbeitsagentur "doch noch wirklich dumm kommt". Ich hatte ihr im Beratungsgespräch nämlich meinen Konflikt "bundesweit" vs. "wohnortnah" geschildert - das war (zum Glück) vor meiner jetzigen Bewerbung auf die Volontariatsstelle.
Hier nun meine Nachfrage(n), mit der freundlichen Bitte um Berücksichtigung aller Zusatzinformationen:
1) Angenommen, ich würde meine Bewerbung als Volontär/in zurückziehen oder zum Vorstellungsgespräch fahren und anschließend ein entsprechendes Einstellungsangebot der Forschungseinrichtung in Z ablehnen: Würde ich dann gegen die Eingliederungsvereinbarung verstoßen, mit der Folge, dass eine 12-wöchige Vermittlungssperre gegen mich verhängt würde?
2) Sie schrieben: "Hierbei wird die Arbeitsvermittlung jedoch trotz eines derartigen Pflichtverstoßes nicht eingestellt, wenn für den Verstoß ein wichtiger Grund vorliegt." Würde die Arbeitsagentur Ihrer Auffassung nach als wichtigen Grund anerkennen, dass ein BUNDESWEITES Volontariat gemessen an meinen Qualifikationen (promovierte Akademikerin mit mehrjähriger Berufserfahrung) zu gering vergütet wird (mit 1.000 bis 1.700 Euro brutto)?
3) Könnte ich die Eingliederungsvereinbarung morgen (d.h. trotz vorliegender Einladung zum Vorstellungsgespräch) mit dem Argument kündigen bzw. mich bei der Arbeitsagentur abmelden, mich in den kommenden Monaten in VOLLZEIT auf mein (bereits laufendes) Fernstudium konzentrieren zu wollen? In dieser Zeit würde ich mich dann freiwillig beim Rententräger versichern.
Soweit - ich bin sehr gespannt auf Ihre Rückantwort!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
unter Berücksichtigung der Ergänzungen zum Sachverhalt, die Sie vorgenommen haben, beantworte ich ihre Rückfragen sehr gerne wie folgt.
1. Zur Frage, ob das Zurückziehen der Bewerbung um die Volontariatsstelle ein Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung wäre und deshalb zu einer Vermittlungssperre führen könnte.
Nach meiner Rechtsauffassung wäre das Zurückziehen der Bewerbung kein sanktionsbewährter Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung.
Die Inhalte einer Eingliederungsvereinbarung sind in § 37 Abs. 2 SGB III
geregelt:
1. das Eingliederungsziel,
2. die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit,
3. welche Eigenbemühungen … die Arbeitssuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind,
4. die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.
Sanktionsbewehrt sind lediglich Verstöße gegen die Regelungen nach Nr. 3.
Dass in Ihrer EV das Ziel "bundesweite Arbeitsaufnahme als promovierte … in Vollzeit" aufgenommen worden ist, spielt hierbei keine Rolle. Die Wiedergabe des Eingliederungsziels im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 SGB II
ist in erster Linie Prosa, kann aber auch zur näheren Interpretation und Konkretisierung der weiteren Regelungen in der EV herangezogen werden.
Davon abgesehen würden Sie aber auch schon nach dem Wortlaut der Zielformulierung nicht hiergegen verstoßen, denn eine Volontariatsstelle ist keine Arbeitsstelle als "promovierte … in Vollzeit". Andernfalls liefe diese Zielvereinbarung völlig leer und wäre inhaltslos. Denn da Sie promoviert sind, würde jede Aufnahme einer Vollzeitstelle durch Sie die "Aufnahme einer Arbeitsaufnahme als promovierte … in Vollzeit" darstellen und der Erwähnung der Promotion bedürfte es überhaupt nicht um das Ziel der Vermittlungsbemühungen zu konkretisieren.
Hinzu kommt die Formulierung, dass ihre Arbeitsvermittlerin mit Ihnen in einem späteren Gesprächstermin "weitere Berufsoptionen (berufsfremd)" erarbeiten würde, wenn Sie sich "für eine wohnortnahe Arbeitsaufnahme entscheiden". Hierdurch wird geradezu wörtlich ausgedrückt, dass eine Verpflichtung zur wohnortfernen Arbeitsaufnahme (derzeit) nicht besteht, sondern Sie sich (bis auf weiteres) überlegen können, ob Sie auch eine wohnortfernere Arbeitsaufnahme beabsichtigen möchten.
Eine "sanktionsbewehrte" Verpflichtung im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 3 SGB III
enthält die EV insoweit, als Sie sich verpflichtet haben, sich zeitnah auf Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit zu bewerben und an damit verbundenen Vorstellungsgesprächen teilzunehmen etc.
Aus Ihrer Email habe ich erfahren, dass Sie sich außerdem dazu verpflichtet haben, sich monatlich auf mindestens 5 Stellen zu bewerben und Ihre entsprechenden Bemühungen nachzuweisen.
Diese Regelungen sind als solche rechtmäßig, so dass die Verhängung einer Vermittlungssperre gleichfalls rechtmäßig wäre, wenn Sie hiergegen verstoßen würden.
Wann die Ablehnung oder Vereitelung eines Vermittlungsvorschlags zur Verhängung einer Sanktion (oder in Ihrem Fall: einer Vermittlungssperre) führt, ergibt sich aus § 159 Nr. 2 SGB III
. Hiernach liegt ein solcher Verstoß vor, wenn die Arbeitssuchende
- trotz Belehrung über die Rechtsfolgen
- eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung
- nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verahalten verhindert.
Hierbei rechtfertigt ein derartiger Verstoß die Verhängung einer Sanktion oder die Einstellung der Vermittlungsbemühungen nur dann, wenn die konkret angebotene Beschäftigung zumutbar war. Im Zusammenhang mit der Vermittlungssperre läge ansonsten ein "wichtiger Grund" dafür vor, dass die Beschäftigung nicht eingegangen worden ist.
Auf der Grundlage der von Ihnen geschilderten Umstände gehe ich davon aus, dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind.
Zum einen kann die Nichtbeachtung oder Vereitelung eines Vermittlungsangebots nur dann sanktioniert werden, wenn eine hinreichende Rechtsfolgenbelehrung erfolgt war. Die Rechtsfolgenbelehrung muss im unmittelbaren Zusammenhang mit dem konkreten Vermittlungsvorschlag stattfinden. Eine allgemeine Belehrung beim Abschluss der Eingliederungsvereinbarung reicht nicht aus. Ich habe Ihre Schilderung aber so verstanden, dass lediglich bei einem Beratungstermin die Stelle aus dem Pool der Stellenangebote herausgesucht wurde und Sie darauf hingewiesen worden sind. Explizit haben Sie geschrieben, dass die Arbeitsvermittlerin Sie lediglich "ermutigt" hat, sich auf die Stelle zu bewerben. Ein offizieller Vermittlungsvorschlag sei aber nicht unterbreitet worden.
So wie Sie den Vorgang schildern, war der Hinweis auf die Stelle nur ein unverbindlicher "Tip" der Arbeitsvermittlerin. Ob Sie diesen Tip befolgen, war daher nach meiner Auffassung ihre Sache. Ohne Vermittlungsvorschlag können Sie auch nicht gegen die übernommene Verpflichtung verstoßen haben, sich auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben.
Da jede Verhängung einer Sanktion und auch das Einstellen der Vermittlungsbemühungen mit den damit verbundenen rentenrechtlichen Folgen einen schwerwiegenden (wenn auch ggf. rechtlich zulässigen) Eingriff in geschützte Rechtspositionen des von ihr betroffenen darstellt, müssen die Voraussetzungen ihrer Verhängung streng beachtet werden. In Ihrem Fall wäre, auf der Grundlage der von Ihnen gelieferten Informationen, der Wortlaut der entsprechenden Vorschriften nicht erfüllt, eine erweiternde Auslegung der Sanktionstatbestände wäre unzulässig.
Dies bezieht sich allerdings natürlich nur auf die konkrete Bewerbung auf die Volontariatsstelle. Unabhängig davon waren Sie natürlich verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Volontariatsstelle weiterhin wie vereinbart Ihre Bewerbungsbemühungen nachzuweisen und sich möglicherweise hieraus ergebende Beschäftigungsmöglichkeiten nicht zu vereiteln.
2. Zur Frage, ob die Volantariatsstelle für Sie in Hinblick auf Ihre Qualifikationen eine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit wäre, zu deren Aufnahme sie verpflichtet wären.
Sie Zumutbarkeit von Beschäftigungsverhältnissen richtet sich nach § 140 SGB III
.
Anknüpfungspunkt ist, was die angebotene Beschäftigung als solche angeht, zunächst nur der Vergleich zu dem aus der vorhergehenden Beschäftigung erzielten Gehalt. Das zu erwartende Gehalt darf nicht "erheblich niedriger" sein als das Gehalt, dessen Höhe bei der Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zugrunde gelegt worden ist.
Hierbei ist der Maßstab der Zumutbarkeit gestaffelt und vermindert sich mit der Dauer der Arbeitslosigkeit. In den ersten drei Monaten darf eine mögliche Minderung des Einkommens nicht mehr als 20 % betragen, in den folgenden drei Monaten nicht mehr als 30 Prozent. Vom siebten Monat an darf das erzielbare Nettoeinkommen nicht niedriger sein sein als das Arbeitslosengeld, vgl. § 140 Abs. 3 SGB III
. Die reine Summe des mit der Stelle zu erzielenden Einkommens spielt also keine Rolle, es muss ein Vergleich zu Ihrem vorherigen Einkommen durchgeführt werden.
Nach dem Willen des Gesetzgebers besteht ein besonderer Berufsschutz nicht mehr, nicht die Qualifikation ist entscheidend, sondern die Entlohnung.
Zu beachten ist aber, dass gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB III
auch die persönlichen Fähigkeiten des Arbeitssuchenden zu berücksichtigen sind. Der Arbeitssuchende soll hierdurch nicht nur vor Über- sondern auch vor Unterforderung geschützt werden. Sind daher genügend Arbeitsplätze vorhanden, die der Qualifikation es Arbeitslosen entsprechen, muss auch zunächst eine Vermittlung auf diese Stellen versucht werden. Das ist aber nur möglich, wenn diese Stellen eben verfügbar sind - was zunächst herausgefunden werden muss. Jedenfalls zu Beginn der Arbeitslosigkeit muss daher doch eine qualifikationsgerchte Vermittlung versucht werden. Hier sind die Umstände des Einzelfalles und die konkrete Situation auf dem örtlichen Arbeitsmarkt entscheidend. Auch in diesem Zusammenhang verringert sich der Zumutbarkeitsmaßstab im Laufe der Zeit, weil immer deutlich wird, dass auf dem örtlichen Arbeitsmarkt eben keine qualifikationsgerechten Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden sind.
Ab dem 4. Monat der Arbeitslosigkeit sind zwar nicht überlange Pendelzeiten, wohl aber ein Umzug in der Regel zumutbar, § 140 Abs. 4 Satz 5 SGB III
. Unzumutbar ist der Umzug, wenn wichtige Gründe entgegenstehen. Wann ein "wichtiger Grund" vorliegt, ist gesetzlich nicht näher geregelt. Der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG
ist ein wichtiger, aber nicht der einzige zu berücksichtigende Faktor. Erkrankungen und Pflegebedürftigkeit von weiteren Verwandten können ebenfalls eine Rolle spielen. Ein Umzug für eine von vornherein nur befristete Stelle wird ebenfalls häufig unzumutbar sein.
3. Zur Frage, ob eine Abmeldung bei der Agentur für Arbeit möglich ist um das begonnenen Fernstudium in Vollzeit weiterzuführen.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit dazu, sich bei der Agentur für Arbeit abzumelden. Wenn Sie das Studium in Vollzeit weiterführen, fallen Sie auch ohnehin nicht mehr in die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit, denn dann stehen Sie dem Arbeitsmarkt und damit den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht mehr zur Verfügung, § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 SGB III
.
Die rentenversicherungsrechtliche Problematik haben Sie ja offenbar bereits mit einem Rentenberater geklärt.
Ich hoffe, nun Ihre noch offenen Fragen beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Paterak