Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern Sie im ALG I Bezug stehen, müssen Sie das nicht.
Denn dabei handelt es sich um eine versicherungsleistung, so dass Sie in Ruhe wählen können.
Beziehen Sie allerdings ALG II, kann es bei Ablehnung dann zur Kürzungen der Leistungen kommen.
Allerdings müssen Sie nicht etwa jede Angebot annehmen. Das Angebot darf nicht unzumutbar sein. Dabei ist dann auch Ihre gesundheitliche Situation natürlich zu berücksichtigen.
Auch darf ein Arbeitsloser eine Arbeit zu Dumpinglöhnen verweigert, ohne dass die ALG II Leistungen gekürzt werden dürfen (SG Dortmund, Urteil vom 24.02.2009, Az.: S 31 AS 317/07
).
Sie sehen, Sie müssen nicht jedes Arbeitsangebot annehmen. Allerdings sollten Sie auch kein machbares und zumutbares Arbeitsangebot ablehnen, da es dann zu Kürzungen kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Ich habe mich damit noch gar nie auseinander setzten müssen ALG 1 und 2....was heißt das denn genau ?
Sehr geehrte Ratsuchende,
das frühere Arbeitslosengeld wird jetzt Arbeitslosengeld I (ALG I) genannt.
Dieses wird aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung bezahlt, die jeder Arbeitnehmer abführen muss. Für den zeitlich begrenzten Bezug kommt es nicht auf Bedürftigkeit an. Auch die Höhe des vorhandenen Vermögens spielt keine Rolle, da es eben eine Versicherungsleistung ist.
Bekommt man kein ALG I ( entweder, weil die Anwartschaften noch nicht erfüllt ist oder die zeitliche Begrenzung von maximal zwei Jahren (je nach Alter) abgelaufen ist, hat man Anspruch auf
Arbeitslosengeld II (ALG II, auch Hartz IV genannt).
Dieses ist eine Sozialleistung, keine Sozialversicherungsleistung.
Dieses erhalten nur Bedürftige. Dabei werden dann auch eigenes Vermögen oder Einkommen berücksichtigt. Und weiter gibt es dabei eben auch die schon angesprochene gesteigerte Pflicht, zumutbare Arbeitsangebote annehmen zu müssen, will mann leine Leistungskürzungen riskieren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle