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Arbeitseinsatz an anderem Ort angeordnet

| 10. August 2013 14:09 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


20:16

Zusammenfassung

Grenzen des arbeitsrechlichen Direktionsrechtes.

Ich bin im Dienstleistungsgewerbe für Versicherungen tätig, seit rd. 10 Jahren in dieser Firma (rd. 60 MA) und habe einen Arbeitsvertag mit 40 Wochenarbeitsstunden. Der Firmensitz befindet sich im westlichen NRW. Aufgrund der Entfernung (rd. 60 km) arbeite ich seit rd. 9 Jahren in der Regel aus meinem geduldeten (nicht vertraglich festgelegt) Homeoffice.

Nach heutiger Rückkehr aus einem 14-tägigen Urlaub bekam ich ein Schreiben meines Arbeitgebers, in dem er mich auffordert mich am Montag (12.08.2013, an meinem ersten Arbeitsag nach dem Urlaub) in Süddeutschland zu einem mind. einwöchigen Sondereinsatz einzufinden. Auf dem AB war eine gleichlautende Nachricht. Details sind einer E-mail im Firmen-Intranet zu entnehmen.

Da ich nicht gewillt bin, einer derartig kurzfristig angesetzten Aktion Folge zu leisten, bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:

1) Welche gesetzlichen Fristen hat ein Arbeitgeber vor der Einteilung zu einem derartigen Einsatz einzuhalten und ab wann gelten diese in meinem Fall (Sa. oder Mo.)?

2) Ist bei der Dauer von 1-2 Wochen vom AG die familiäre Situation (Unsere Tochter, 9 Jahre hat noch Schulferien, meine Frau geht ab Montag wider ganztags arbeiten) zu berücksichtigen?

3) Aufgrund meiner Arbeitsauslastung und der während des Urlaubs liegengebliebenen Akten käme es zu erheblichen Problemen bei den von mir bearbeiteten Vorgängen. Muss der AG hierrauf Rücksicht nehmen?

Bitte nur kurzfristige (spätestend So) Antworten. Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

10. August 2013 | 14:38

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,


das Direktionsrecht gibt dem Arbeitgeber das Recht, die Arbeitsbedingungen näher zu bestimmen, somit auch Zeit und Ort sowie die Art und Weise der zu leistenden Arbeit zu bestimmen, sofern - wie bei Ihnen - eine anderslautende Vertragsregelung besteht.


Hier liegt aber die Besonderheit vor, dass sich durch die langjährige Tätigkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz (homeoffice / NRW) die Arbeitspflicht auf diese Tätigkeit konkretisiert hat mit der Folge, dass dann eine andere Tätigkeit nicht mehr in Frage kommt, Sie also auch nicht einseitig gegen Ihren Willen in Süddeutschland eingesetzt werden können- da gilt auch für den befristeten "Sondereinsatz".


Zu berücksichtigen ist weiter, dass nach § 315 BGB jede -auch vom Direktionsrecht getragene- Weisung der Schranke des „billigen Ermessens" unterliegt und eine Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers einerseits und der betrieblichen Interessen andererseits erfolgen muss.

Das liegt hier offenbar überhaupt nicht vor, zumal Sie unmittel im Anschluss an Ihren Urlaub eine solch überraschende Anweisung vorgefunden haben.


Insgesamt wird der Arbeitgeber Sie daher nicht nach Süddeutschland schicken können.


1) Welche gesetzlichen Fristen hat ein Arbeitgeber vor der Einteilung zu einem derartigen Einsatz einzuhalten und ab wann gelten diese in meinem Fall (Sa. oder Mo.)?

Der Fristbeginn wäre Samstag; gesetzliche Fristen gibt es aber nicht.

2) Ist bei der Dauer von 1-2 Wochen vom AG die familiäre Situation (Unsere Tochter, 9 Jahre hat noch Schulferien, meine Frau geht ab Montag wider ganztags arbeiten) zu berücksichtigen?

Ja; da es keine gesetzlichen Fristen gibt, ist über § 315 BGB die Billigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei muss das alles berücksichtigt werden.

3) Aufgrund meiner Arbeitsauslastung und der während des Urlaubs liegengebliebenen Akten käme es zu erheblichen Problemen bei den von mir bearbeiteten Vorgängen. Muss der AG hierrauf Rücksicht nehmen?

Ja; auch das gehört mit zur Billigkeitsprüfung, die zwingend vom Arbeitgeber vorzunehmen ist.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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Rückfrage vom Fragesteller 10. August 2013 | 19:31

Vielen Dank für die schnelle Antwort und Ihre ausführliche Einschätzung.

Offensichtlich habe ich mich etwas missverständlich ausgedrückt, was ich hiermit konkretisieren möchte.

In meinem Arbeitsvertag wurde als Dienstort Mönchengladbach vereinbart und als Zustatz, dass sich die Firma vorbehält mich in jeder anderen Niederlassung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einzusetzen, sofern ihr Geschäftsbetrieb dies erforderlich macht.

Die Firma hat am befristeten "Sondereinsatzort" in Nürnberg eine Niederlassung. Die von mir dort zu erbringende Tätigkeit entspricht der, die ich normalerweise auch im Homeoffice ausübe.

Ergibt sich hieraus eine andere Betrachtungsweise?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. August 2013 | 20:16

Sehr geehrte Ratsuchende,


der Vorbehalt ändert die Situation etrwas, da es nun einen arbeitsvertraglichen Vorbehalt gibt.

Gleichwohl - und insoweit bleibt es bei der Erstantwort - ist aufgrund der langjährigen Praxis die Billigkeitsprüfung vorzunehmen und Ihre Belange sind - wie bei der Erstantwort - zu beachten.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Bewertung des Fragestellers 10. August 2013 | 20:29

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