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Arbeitgeber kündigt mich (lange Krankheit 50% Behindert , 20 Dienstjahre)

5. Mai 2011 10:30 |
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Arbeitsrecht


Hallo,

folgendes Problem. Ich arbeite in einer Arztpraxis und bin dort schon seit 20 Jahren tätig. Nun wurde bei mir im Juni 2010 ein Tumor im Kopf festgestellt, dieser wurde glücklicherweise komplett entfernt. Danach folgte der normale Ablauf (Reha, ...)

Nun sagte ich meiner Chefin, dass es mir wieder besser ginge und dass mein Hausarzt das (Hamburger Projekt) vorschlägt, also ich wieder Stundenweise anfangen kann zu arbeiten. Das würde meiner Chefin noch nicht mal etwas kosten.
Dies will sie jedoch trotzdem nicht und möchte mich zum 01.Juli kündigen. Meinte jedoch, dass sie mich im September wieder Stundenweise einstellen würde.

Ich bin durch die OP 50% Schwerbindert auf dem Schein aber topfit, auch die Ärzte meinen es geht mir besser als erhoft. Und ich könne wieder Stundenweise anfangen zu arbeiten.

Darf sie mich einfach so zum 01.Juli kündigen? Oder habe ich durch meine 20 Dienstjahre einen Kündigungsschutzt? Wie sieht es mit meiner Schwerbehinderung aus, gibt auch diese keinen Schutz vor Kündigungen? Wie sieht es nach 20 Dienstjahren mit einer Abfindung aus? Ich wurde ja nicht gekündigt, weil ich Fehler gemacht habe sondern wegen der Krankheit heraus.

Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:

1. Darf Sie mich einfach so zum 01.07. kündigen?

Nach § 622 Abs. 2 BGB beträgt die Kündigungsfrist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber

- sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats wenn das Arbeitsverhältnis in dem Unternehmen 15 Jahre bestanden hat

bzw.

- sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats wenn das Arbeitsverhältnis in dem Unternehmen 20 Jahre bestanden hat.


Beachten Sie aber, dass in Ihrem Arbeitsvertrag auch eine kürzere Kündigungsfrist grds. vereinbart werden kann.


2. Schwerbehinderung

Schwerbehinderte Menschen genießen einen besonderen Kündigungsschutz, um Nachteile auf dem Arbeitsmarkt aufgrund der Behinderung auszugleichen.

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist daher grds. nur wirksam, wenn der Arbeitgeber vorher die Zustimmung des Integrationsamtes bekommen hat.


3. Abfindung

Es gibt entegegen der allg. Auffassung keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindungszahlung.

Kündigt der Arbeitgeber rechtmäßig, ist er grds. nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen.

Aus § 1a KSchG ergibt sich lediglich ein Anspruch auf eine Abfindung, wenn

1. Der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung erklärt und in der schriftlichen Kündigungserklärung den Hinweis angibt, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichen lassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen könne.

2. Der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt.



Darüberhinaus kann z.B. im jeweiligen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag etc. eine Abfindungsregelung getroffen werden.

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