Sehr geehrter Herr G.,
da Sie sich noch in der Probezeit befinden, gehe ich davon aus, dass Ihr Arbeitsverhältnis noch keine sechs Wochen besteht. Das Kündigungsschutzgesetz greift dann nicht ein. Dennoch darf ein Arbeitsverhältnis nicht einfach gekündigt werden. Ein geringer Bestandsschutz besteht gleichwohl. Wenn Sie nachweislich krank sind und eine AU vorgelegt haben, wäre eine Kündigung willkürlich und damit aller Voraussicht nach unwirksam. Wenn Sie nicht arbeiten können, dann können Sie nicht arbeiten. Sollten Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie eine Klage vor dem Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erheben. Wenn Sie die Frist versäumen, gilt die Kündigung (von wenigen Ausnahmefällen abgesehen) kraft Gesetzes als wirksam. Bedenken Sie auch, dass eine Kündigung negative Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben kann.
Sollten Sie keine Rechtschutzversicherung haben, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Häufig scheitern Kündigungen der Arbeitgeber auch an formellen Voraussetzungen. Es wäre im Vorfeld auch zu prüfen, welche weiteren Einwendungen geltend gemacht werden könnten. Besonderer Kündigungsschutz, aus einer Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, ggf. sogar betrieblicher Übung, Schwerbehinderung, etc., Gibt es einen Betriebsrat?, Abmahnung, ggf. Anhörung etc.
Gerne bin ich Ihnen behilflich, im Vorfeld, als auch nach Erhalt einer Kündigung. Bei Fragen können Sie einfach anrufen.
Mit freundlichen Grüßen
D.Kuhlmann
Rechtsanwalt
(Recklinghausen, Marl)
02365 / 94 94 87
Ihre Ergänzungsfrage
Krankengeld erhalten Sie, wenn Sie länger als sechs Wochen krank sind. Handelt es sich aber um unterschiedliche Erkrankungen muss Ihr Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankenheitsfalle leisten.
Klagen können und sollten Sie auch bei mündlichen Kündigungen. Auch in solchen Fällen haben Sie ein Feststellungsinteresse. Gleiches gilt für Kündigungen, bei denen das Kündigungsschutzgesetz nicht greift. Es handelt sich dann nicht um Kündigungsschutzklagen, sondern allgemeine Feststellungsklagen. Insofern hat Sie Ihre Rechtschutzversicherung nicht richtig informiert. Die Kosten übernimmt die Rechtschutzversicherung, auch wenn Sie Kostenschutz für ein Kündigungsschutzverfahren schreibt. Dies könnte ich für Sie mit Ihrer Versicherung klären.