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Arbeitgeber fordert trotz AU zu Arbeiten.

9. Oktober 2008 16:15 |
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Arbeitsrecht


Zusammenfassung

Kann mein Arbeitgeber mich während der Probezeit kündigen, wenn ich wegen eines gebrochenen Zehs krankgeschrieben bin?

In der Probezeit gilt das Kündigungsschutzgesetz noch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate besteht. Trotzdem existiert ein gewisser Bestandsschutz. Eine Kündigung trotz nachgewiesener Krankheit und vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wäre willkürlich und voraussichtlich unwirksam. Wenn Sie aufgrund Ihrer Verletzung nicht arbeiten können, müssen Sie auch nicht arbeiten. Bei einer Kündigung müssten Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, sonst gilt die Kündigung automatisch als wirksam.

Hallo,

ich bin momentan in der Probezeit meines Arbeitsvertrages.
Am vergangenen Donnerstag habe ich mir den Zeh am Fuß gebrochen.
Erstversorgung folge durch das Krankenhaus wo der Zeh getaped worden ist. Problematik daran, der Bruch verläuft diagonal (querbuch), somit dauert die Heilung länger als eine Woche bis man wieder laufen kann.

Meine Arbeitsunfähigkeit habe ich meinem Arbeitgeber gleich in einem persönlichen Gespräch mit der Geschäftsführung mitgeteilt.
Man sagte mir dort, dass ich mich noch eine Woche kurieren soll und die AU nachreichen solle.

Heute war ich zur nachuntersuchung beim Chirurgen, der mich per AU noch eine Woche außer Gefecht setzte, da der Zeh noch nicht angeheilt ist, sondern sich nur die Knochenhaut gebildet hat. Der Fuß is pechschwarz, da das Blut durch den Bruch sich im Bein verteilt hat. Ein laufen ist unmöglich. Ich kann noch nichtmal unter Schmerzen humpeln und bin mehr oder weniger auf kriechen oder im Bett liegen angewiesen.

Jegliches Auftreten könnte dazu beitragen dass der Knochen wieder verrutscht und ich dann operiert werden müsste, was mich gut und gerne 2-3 Monate arbeitsunfähigkeit kosten würde.

Nach gerade geführten Gespräch mit meiner Chefin, forderte diese mich auf, noch bis zum Ende der Woche zu "genesen" und ab Montag trotz AU und anraten von Ärzten, wieder auf der Arbeit zu erscheinen - mit dem Vermerk: "Auf eigene Gefahr trotz Krankschreibung", da ich ansonsten meinen Job los bin.

Ich habe gut 50KM Anfahrt jeden morgen, muss mehrfach umsteigen und habe einen Ellenlangen laufweg zur Arbeit von der S-Bahnhaltestelle. Sollte mich nur einer "antitschen" oder ich irgendwo hängen blieben, bzw den Fuß belasten, die folgen stehen ja oben.

Darf in solchem Fall meine Arbeitgeber mich kündigen?
Ich habe Ihr persönlich den Bruch gezeigt und alles schriftliche über den Bruch etc, vom Arzt zugesendet, trotzdem besteht sie darauf, dass ich auf der Arbeit erscheine, ansonsten werde ich gekündigt.


Darf sie es einfach so?
Was wäre präventiv zu machen?
Greift der Kündigungsschutz?
Was empfehlen sie mir?

Eingrenzung vom Fragesteller
9. Oktober 2008 | 16:28

Sehr geehrter Herr G.,

da Sie sich noch in der Probezeit befinden, gehe ich davon aus, dass Ihr Arbeitsverhältnis noch keine sechs Wochen besteht. Das Kündigungsschutzgesetz greift dann nicht ein. Dennoch darf ein Arbeitsverhältnis nicht einfach gekündigt werden. Ein geringer Bestandsschutz besteht gleichwohl. Wenn Sie nachweislich krank sind und eine AU vorgelegt haben, wäre eine Kündigung willkürlich und damit aller Voraussicht nach unwirksam. Wenn Sie nicht arbeiten können, dann können Sie nicht arbeiten. Sollten Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie eine Klage vor dem Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erheben. Wenn Sie die Frist versäumen, gilt die Kündigung (von wenigen Ausnahmefällen abgesehen) kraft Gesetzes als wirksam. Bedenken Sie auch, dass eine Kündigung negative Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben kann.
Sollten Sie keine Rechtschutzversicherung haben, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Häufig scheitern Kündigungen der Arbeitgeber auch an formellen Voraussetzungen. Es wäre im Vorfeld auch zu prüfen, welche weiteren Einwendungen geltend gemacht werden könnten. Besonderer Kündigungsschutz, aus einer Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, ggf. sogar betrieblicher Übung, Schwerbehinderung, etc., Gibt es einen Betriebsrat?, Abmahnung, ggf. Anhörung etc.

Gerne bin ich Ihnen behilflich, im Vorfeld, als auch nach Erhalt einer Kündigung. Bei Fragen können Sie einfach anrufen.

Mit freundlichen Grüßen
D.Kuhlmann
Rechtsanwalt

(Recklinghausen, Marl)
02365 / 94 94 87

Ergänzung vom Anwalt 9. Oktober 2008 | 22:01

Ihre Ergänzungsfrage

Krankengeld erhalten Sie, wenn Sie länger als sechs Wochen krank sind. Handelt es sich aber um unterschiedliche Erkrankungen muss Ihr Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankenheitsfalle leisten.

Klagen können und sollten Sie auch bei mündlichen Kündigungen. Auch in solchen Fällen haben Sie ein Feststellungsinteresse. Gleiches gilt für Kündigungen, bei denen das Kündigungsschutzgesetz nicht greift. Es handelt sich dann nicht um Kündigungsschutzklagen, sondern allgemeine Feststellungsklagen. Insofern hat Sie Ihre Rechtschutzversicherung nicht richtig informiert. Die Kosten übernimmt die Rechtschutzversicherung, auch wenn Sie Kostenschutz für ein Kündigungsschutzverfahren schreibt. Dies könnte ich für Sie mit Ihrer Versicherung klären.

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