Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu den von Ihnen gestellten Fragen, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
1. Motive des Arbeitgebers für Kündigung durch Arbeitnehmer
Grundsätzlich ist eine Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitgeber relativ unproblematisch möglich. Über die Motivation Ihres Arbeitgebers, Ihnen eine Eigenkündigung nahezulegen, lässt sich jedoch ohne Kenntnis des gesamten Arbeitsvertrages und aller Einzelumstände leider nur spekulieren.
In tatsächlicher Hinsicht kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber zum einen Nachteile für Ihr weiteres Berufsleben haben, beispielsweise bei zukünftigen Bewerbungsgesprächen. Unabhängig davon wird Ihr Arbeitgeber vermutlich auch eigene Interessen haben, um Sie selbst zu einer Kündigung zu bewegen. Sollten Sie selbst das Arbeitsverhältnis kündigen, wäre z. B. keine Anhörung des Betriebsrates (sofern ein solcher vorhanden ist) erforderlich. Möglicherweise will sich Ihr Arbeitgeber durch die Eigenkündigung auch etwaige Zahlungsansprüche gegen Sie sichern (z. B. Rückzahlung von Fortbildungskosten o. ä.). Ein ganz entscheidendes Kriterium dürfte außerdem sein, dass Ihr Arbeitgeber möglichst jegliche Risiken für eine Kündigungsschutzklage ausschließen will, wenn Sie selbst das Arbeitsverhältnis kündigen. Da Ihr Arbeitgeber dies als Grund für eine Eigenkündigung durch Sie bereits selbst in Spiel gebracht hat, liegt der Verdacht nahe, dass eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber möglicherweise doch nicht ohne weiteres zulässig ist.
Soweit Ihr Arbeitgeber außerdem ein gutes Zeugnis in Aussicht gestellt hatte, sei noch angemerkt, dass Sie auch dann einen Anspruch auf ein wohlwollendes, inhaltlich zutreffendes Zeugnis haben, wenn Sie selbst das Arbeitsverhältnis kündigen.
2. Anspruch auf Arbeitslosengeld
Zu beachten ist, dass die Agenturen für Arbeit gemäß § 144 SGB III
regelmäßig eine Sperrzeit von 12 Wochen für das Arbeitslosengeld verhängen, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund das Arbeitsverhältnis selbst kündigt. In dieser Zeit ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld, d. h. Sie erhalten keine Zahlungen. Zwar sind hier in Einzelfällen auch Ausnahmen möglich. Erfahrungsgemäß wird das Thema „Sperrzeit“ aber meist relativ streng seitens der Agenturen für Arbeit gehandhabt. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber wird dagegen keine Sperrzeit verhängt.
3. Weiteres Vorgehen
Um eine abschließende Einschätzung zu treffen, ob eine Eigenkündigung in Ihrem Fall zu weiteren Nachteilen führen kann, müsste der gesamte Arbeitsvertrag geprüft werden. Bevor Sie „ohne Not“ selbst das Arbeitsverhältnis kündigen, würde ich Ihnen daher dringend empfehlen, den Sachverhalt nochmals eingehend – insbesondere unter Berücksichtigung Ihres gesamten Arbeitsvertrages – anwaltlich prüfen zu lassen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiter helfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif – Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
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Diese Antwort ist vom 19.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Geif,
ich bin rechtsschutzversichert.
Würde die Rechtsschutzversicherung die Prüfung des Arbeitsvertrages bzw. eine Beratung des oben dargestellten Sachverhalts übernehmen ?
Vielen Dank
Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihnen die Nachfrage wie folgt:
um einschätzen zu können, ob Ihre Rechtsschutzversicherung in diesem Fall die Kosten einer anwaltlichen Beratung übernimmt, müssten Ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag sowie die zugrunde liegenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen überprüft werden. Ohne Kenntnis der Vertragsunterlagen kann ich Ihnen daher Ihre Nachfrage leider nicht beantworten. Gern können Sie mir die entsprechenden Unterlagen aber per E-Mail oder Telefax zur Prüfung zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif – Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
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