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Arbeitgeber fordert Steuernachzahlung vom ehmaligen Arbeitnehmer

8. August 2018 09:15 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Nach einer Lohnsteuerprüfung fordert der ehemalige Arbeitgeber vom ehem. Arbeitnehmer eine Steuernachzahlung. Diese resultiert aus der falschen Versteuerung der Direktversicherung. Diese soll nun mit 20% pauschal für 2015, 2016 und 2017 versteuert werden. Die vom Finanzamt geforderte Nachzahlung ist durch den Arbeitgeber bereits ausgelichen worden. Der Arbeitnehmer ist seit 10/2017 nicht mehr im Unternehmen beschäftigt, im Arbeitsvertrag wurde ausrücklich vereinbart, dass:
"Alle Ansprüche..aus dem Arbeitsverhältnis...verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 1 Monat nach Fälligkeit... geltend gemacht werden".

Der Arbeitnehmer hat die Steuerbescheide für 2015 und 2016 vom FA erhalten.

Nun zu meiner Frage:

Kann der Arbeitgeber die Steuernachzahlung vom AN einforden?

8. August 2018 | 13:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

als alter Alpener, und damit einem alten Kornmarktbesucher, antworte ich gerne wie folgt:

Der Arbeitgeber kann durchaus in eine Haftung vom Finanzamt genommen werden, sofern er bei Lohnabrechnungen Fehler gemacht hat. Das ist aber nicht zwingend und es kann sein, daß der Arbeitgeber
hier vorschnell bezahlt hat. Der eigentlich Weg wäre die Nachveranlagung Ihrer Person gewesen, die dann
zwingend zu einer Zahlung Ihrerseits geführt hätte.

Mit der Klausel im Arbeitsvertrag kann der Anspruch verfallen sein. Je nach Formulierung kann diese Klausel aber auch schnell unwirksam sein. Auch kann hier vertreten werden, daß es auf eine "Kenntnis" des Arbeitgebers ankommen kann. In Ermangelung der vollständigen Klausel kann ich das nicht abschließend bewerten.

Tendenziell würde ich hier dazu anraten, unter Verweisung auf die Ausschlussklausel die Zahlung zu verweigern. Diese recht interessante Frage müsste dann ein Arbeitsgericht klären. Wenn der Arbeitgeber sich hier aber einen Rechtsanwalt nimmt, sollten Sie das gleiche tun.

Der Streit kann von jedem gewonnen oder verloren werden, so daß hier vielleicht auch eine Einigung möglich ist. Ihr Fall ist so selten, daß ich Rechtsprechung dazu nicht gefunden habe. Ich denke, streitentscheidend wird hier sein, ob die Verfallsklausel wirksam vereinbart worden ist oder nicht.

Bei Rückfragen stehe ich nach wie vor zur Verfügung und verbleibe bis dahin

mit freundlichen Grüßen

Fricke
RA


ANTWORT VON

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