Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Neben einer ordentlichen Kündigung, Abmahnung oder gar einer außerordentlichen Kündigung könnte Ihnen zudem die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder aber einer Vertragsstrafe seitens des Arbeitgebers drohen.
Schadensersatzansprüche könne gem. § 611
, 280
, 241 BGB
dann bestehen, soweit ihrerseits Haupt-oder nebenvertragliche Pflichten schuldhaft verletzt worden, diese Pflichtverletzung zudem kausal zu einem Schadenseintritt bei dem Arbeitgeber geführt hat. Zunächst stellt sich jedoch die Frage, inwieweit in dem Arbeitgeber aus der Verzögerung des Projekts tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
Unterstellt, ein Schaden ist entstanden, so müsste zudem Ihr Verhalten kausal für den Schadenseintritt gewesen sein. Die unwahren Behauptungen hinsichtlich des Fortschritts des Projektes werden wohl nicht kausal für den Eintritt eines Schadens gewesen sein, vielmehr die Arbeitsleistung an sich, soweit diese zur Zeitverzögerung geführt hat. Eine Schlechtleistung des Arbeitnehmers liegt jedoch nur dann vor, soweit dieser zwar seine vertraglich übernommene Leistung erbringt, diese jedoch mangelhaft ist. Momentan nicht zu klären ist, inwieweit die Zeitverzögerung des Projektes auf eine mangelhafte Arbeitsleistung Ihrerseits zurückzuführen ist oder aber ob Sie alles Erforderliche getan haben, um den Fristenplan hinsichtlich des Projekts einzuhalten, die Zeitverzögerung auf Grund exogener Faktoren eintrat. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderungen kann daher momentan nicht abschließend beurteilt werden, inwieweit tatsächlich ein Verhalten Ihrerseits vorliegt, welches kausal zu einem Schaden des Arbeitgebers geführt haben soll. Im Zweifel ist der Arbeitgeber hierfür darlegungs-und beweisbelastet.
Sollte es zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung kommen, diese zudem materiell rechtmäßig sein, so könnte Ihnen, soweit wirksam vertraglich vereinbart oder aber tarifvertraglich vorgesehen, eine Vertragsstrafe drohen. Auch hier ist derzeit eine abschließende Beurteilung nicht möglich, da weder der Vertrag noch andere Unterlagen zur Prüfung vorliegen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte und verbleibe
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