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Arbeiten während Freistellung

| 29. März 2015 23:01 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Darf ich während einer einjährigen unbezahlten Freistellung bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten?

30. März 2015 | 06:23

Antwort

von


(363)
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
Web: https://www.rechtsanwalt-kromer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Diese Frage lässt sich leider ohne weitere Informationen nicht im Detail beantworten. Es existiert kein einheitlich allgemeingültiger Erfahrungssatz, ob bei einer Freistellung nebenher gearbeitet werden darf.

Streng genommen ist zum Beispiel auch der (bezahlte) Urlaub eine Freistellung. Hier sieht § 8 Bundesurlaubsgesetz ausdrücklich vor, dass Erwerbstätigkeiten während des Urlaubs nicht ausgeübt werden dürfen, wenn diese dem Urlaubszweck widersprechen.

Eine solche gesetzliche Regelung besteht jedoch für eine frei vereinbarte Freistellung nicht. Allerdings wird aus § 60 HGB ein allgemeines Wettbewerbsverbot abgeleitet. Dieses Wettbewerbsverbot gilt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. Bengelsdorf in Moll, Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht 3. Auflage 2012 § 49 Rn. 242 mwN). Damit dürften Sie jedenfalls nicht bei einem Wettbewerber tätig werden.

Ob Sie daneben arbeiten dürfen, hängt meines Erachtens ausschließlich von den Details der Freistellung ab. Einschlägige Rechtsprechung ist mir jedoch nicht bekannt. Wurde die Freistellung auf Ihren Wunsch aus persönlichen Gründen gewährt (z.B. Wunsch nach Abstand, mehr Zeit mit Familie, etc), so spricht meines Erachtens sehr viel für ein Verbot der gewünschten
„Nebentätigkeit".
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie aus persönlichen Gründen von der Arbeit freistellt, wäre es treuewidrig von Ihnen einer anderen Arbeit nachzugehen. Erfolgte die Freistellung dagegen auf Veranlassung des Arbeitgebers (z.B. Auftragsmangel, wobei man hier ohnehin rechtlich prüfen müsste, ob eine solche Maßnahme zulässig wäre), so spricht meines Erachtens nichts gegen eine anderweitige Beschäftigung. Da insoweit jedoch keine eindeutige Rechtsklarheit besteht, wäre eine Abstimmung mit dem Arbeitgeber anzuraten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Johannes Kromer

Bewertung des Fragestellers 4. April 2015 | 15:08

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