ich habe vor ein paar Jahren ein Shirt geschenkt bekommen. Der lag auch ein paar Jahre im Schrank rum. Da ich Arbeitslos wurde und allein erziehende Mutter bin, habe ich mich entschieden das Shirt zu verkaufen, das Shirt wurde für 5 Euro ersteigert. So, nun habe ich eine Anzeige wegen "Warenbetrug", weil es wohl ein Imitat einer bekannten Marke ist. Ich weis nicht mehr weiter. Woher sollte ich wissen , das der Shirt ein Imitat ist. Ich war bei der Einladung bei der Polizei. Vor lauter Angst habe ich die Aussage verweigert, obwohl ich keiner Schuld bewusst bin. Ich kann mir auch kein Anwalt leisten. Ich bin verzweifelt. Was soll ich jetzt machen. Was kann auf mich zukommen. Was empfehlen Sie mir. Ich habe keine Vorstrafen oder so etwas ähnliches. Bitte helfen Sie mir. Mfg elfi
warten Sie erstmal ab, wie die Staatsanwaltschaft entscheidet.
Wahrscheinlich ist eine Einstellung des Verfahrens gegen Sie durch die Staatsanwaltschaft ohne weitere Folgen wegen Gerigfügigkeit des Shirts und Ihrer Unbescholtenheit.
D.h. Nerven behalten und abwarten. Im ungünstigsten Fall der Eröffnung des Strafverfahrens gegen Sie, haben Sie mit einer geringen Geldstrafe zu rechnen.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Gancarczyk
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller23. April 2010 | 02:39
Erstmal Danke für die schnelle Antwort. Wie hoch könnte die Strafe ausfallen? Was ist wenn es doch zum Gerichtsverfahren kommt. Dann fällt die Geldstrafe bestimmt viel höher aus, oder? Wegen dem ganzen Aufwand? Ist es besser die Aussage zu verweigern oder ist es besser den Vorfall bei der Polizei zu schildern? Dann ist aber die Gefahr hoch, dass alles was ich sage, gegen mich verwendet wird, oder? Was empfehlen Sie mir? Wie wahrscheinlich ist es, dass die ganze Angelegenheit eingestellt wird? Bin ich dann vorbestraft? . Vielen Dank im voraus für Ihre Antworten und alles Gute, viel Erfolg. MFG elfi
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt23. April 2010 | 09:14
Sehr geehrte Ratsuchende,
ohne Akteneinsicht kann nicht beurteilt werden, ob es besser ist die Tat zuzugeben oder ein Geständnis abzulegen. Mit der Aussageverweigerung haben Sie keinen Fehler gemacht. Sollte die Staatsanwaltschaft doch das Strafverfahren gegen Sie eröffnen, können Sie immer noch ein Geständnis ablegen. Natürlich nur, wenn Sie das Delikt begangen haben.
Jedoch ist die Wahrscheinlichkeit der Einstellung sehr hoch. Ein Geldstarfe, die bei einer Verurteilung zu zahlen wäre, bestimmt sich nach Ihrem Einkommen. Im Verhältnis zu Ihrem Einkommen dürfte eine Geldstrafe dennoch tragbar sein.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Gancarczyk
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt23. April 2010 | 09:41
§ 153 StPO
betriffte die Einstellung wegen Geringfügigkeit
Ergänzung vom Anwalt23. April 2010 | 09:41
Bei einer Einstellung des Strafverfahrens wegen unzureichender Beweise nach § 170 II StPO
oder bei Absehen von Verfolgung nach § 153 StPO
gelten Sie als nicht vorbestraft, da es zu keiner Verurteilung in diesen Fällen kommt.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Rechtssache. Versuchen Sie sich zu beruhigen auch wenn es schwer fällt. Die Einstellung des Verfahrens ist wahrscheinlich.