Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ohne die Ermittlungsakte zu kennen, ist eine genaue Einschätzung sehr schwierig. Es war in jedem Fall richtig, zunächst keine Angaben gegenüber der Polizei zu machen. Dabei sollten Sie es auch ohne vorherige Akteneinsicht belassen.
Nach Akteneinsicht durch einen Anwalt, könnte dieser mit Ihnen eine Stellungnahme zum Sachverhalt ausarbeiten, um so auf eine mögliche Einstellung des Verfahrens hinzuarbeiten.
Im Falle einer Strafe würde es tatsächlich zunächst darauf ankommen, ob Sie nach Jugendstrafrecht verurteilt werden würden. Da Sie 20 Jahre alt sind, mithin Heranwachsender, richtet sich dies nach Ihrer persönlichen Reife oder die Tat muss sich als jugendtypische Verfehlung darstellen.
In jedem Fall gehe ich davon aus, dass Sie hier nicht mehr als eine geringe Geldstrafe zu befürchten hätten. Falls Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, wäre dies die Geldauflage. Es besteht in Ihrem Fall allerdings auch die Möglichkeit, nur Weisungen, wie beispielsweise Schadenswiedergutmachung oder die Ableistung von Arbeitsstunden zu erlassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Lisa-Marie Loeks
Rechtsanwältin
Vielen dank für ihre Antwort.
Ich wurde nach dem jugendstrafrecht verurteilt. Wie wahrscheinlich wäre die Einstellung des Verfahrens ?
Das lässt sich leider so pauschal -vor allem ohne Einsicht in die Ermittlungsakte- nicht beantworten, da dies von vielen Faktoren abhängt.
Sie könnten sich beispielsweise bereits jetzt um die Wiedergutmachung des Schadens kümmern. Dies würde einer Einstellung sicher entgegen kommen.
Ich würde Ihnen allerdings empfehlen, zunächst einen Blick in die Ermittlungsakte zu werfen, um entscheiden zu können, was das beste Vorgehen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Lisa-Marie Loeks
Rechtsanwältin