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Anzeige wegen Körperverletzung möglich?

13. Oktober 2021 17:43 |
Preis: 25,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Guten Tag!

Wir haben zur Zeit das Problem, dass unser Nachbar dauernd seine Kinder in unserem Garten spielen lässt und sie unsere Blumen zerstörten. Deshalb soll jetzt ein Zaun zwischen den Grundstücken gebaut werden.

Der Vermieter des Nachbarhauses rennt nun dauernd bei uns im Garten herum um die Grenze zu vermessen (er misst von der Hauswand ab, weil er uns nicht glaubt, dass die Grenzsteine das Grundstück abgrenzen...). Nun ist meiner Schwester der Kragen geplatzt, weil er wieder mit einer Holzlatte auf unserem Grundstück rumgelaufen ist um mit dieser Latte die Abstände zu messen. Sie bat ihn, das Grundstück zu verlassen und versuchte ihm die Holzlatte abzunehmen, als er nicht gehen wollte. Er hat die Holzlatte natürlich nicht los gelassen und so entstand eine Art tauziehen zwischen den Beiden, worauf hin der Vermieter gestürzt ist. Er hat eine kleine Schürfwunde am Arm abbekommen und erstattet nun Anzeige gegen meine Schwester.

Muss sie mit einer Geldstrafe oder ähnlichem rechnen? Sie wollte ihn eigentlich nicht verletzten und hätte bei dem Streit genau so stürzen können, wie er?

Freundliche Grüße

Maria

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn der Nachbar Ihr Grundstück gegen Ihren Willen betritt, beziehungsweise sich trotz Aufforderung nicht sofort von Ihrem Grundstück entfernt, dann ist das ein rechtswidriger Angriff durch den Nachbarn. Das Verhalten Ihrer Schwester war daher zumindest durch Notwehr § 32 StGB gerechtfertigt und nicht als Körperverletzung strafbar.

Sie sollten in die Offensive gehen und den Nachbarn wegen Hausfriedensbruch anzeigen.

Zusätzlich können Sie eine Unterlassungsklage beim Amtsgericht einreichen.

Klageantrag:

Zitat:
Der Beklagte hat es zur Vermeidung von Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, dass Grundstück der Klägerin genaue Adresse durch Überqueren der Grenzlinie zu betreten, die von den Grenzsteinen markiert wird oder sich auf diesem Grundstück aufzuhalten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 28. September 2025 /5,0
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