Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihren Angaben gemäß wie folgt beantworten möchte:
In Geschwindigkeitssachen ist es grundsätzlich zunächst ratsam, zur Sache keine Angaben zu machen. Ob die Geschwindigkeitsüberschreitung Ihnen nachgewiesen werden kann, hängt höchstwahrscheinlich von der Qualität des Beweisfotos ab.
Wie sinnvoll ein Einspruch sein wird, kann nur nach Akteneinsicht beurteilt werden. Diesbezüglich sollten Sie einen schweizer Kollegen beauftragen. Sobald der Kenntnisstand der Behörde bekannt ist, kann eine passende Verteidigungsstrategie entworfen werden.
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h müssen Sie mit einer „Administrativmassnahme“ (Verwarnung oder Führerausweisentzug) rechnen. Außerdem tritt noch „Verzeigung“ ein, was bedeutet, dass Sie auch die Verwaltungsgebühren zahlen zu zahlen haben werden. Die Geldbusse wird um die Fr. 260 betragen.
Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldbußen möchte ich Ihnen noch folgende Information mitgeben:
Zwar sieht der deutsch-schweizerische Polizeivertrag die Vollstreckung von Geldbußen ab einem Betrag von 70 Schweizer Franken (40 Euro) vor, aber obwohl dieser Vertrag bereits 2002 in Kraft getreten ist, hat man die darin enthaltenen Vollstreckungsvereinbarungen noch außen vor gelassen, so dass diese erst zu einem späteren, bislang nicht bekannten Zeitpunkt in der Praxis zur Anwendung kommen.
Rechtskräftige Entscheidungen ausländischer Verwaltungsbehörden oder Gerichte, denen Verkehrsordnungswidrigkeiten zugrunde liegen, können in Deutschland – mit der Ausnahme von Österreich – derzeit grundsätzlich nicht vollstreckt werden.
Dies bedeutet, dass Sie, falls Sie zu einer Geldbuße verurteilt werden, nicht mit der Vollstreckung in Deutschland zu rechnen haben. (es sei denn, Sie haben auch einen schweizer Wohnsitz oder übertreten die Grenze)
Die Vollstreckungsverjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Im Fall der Verhängung einer Führerscheinmaßnahmen im Rahmen des gesonderten Administrativverfahrens („Aberkennung des ausländischen Führerausweises“) wirkt sich dies gegenüber Personen mit Wohnsitz außerhalb der Schweiz als Fahrverbot auf schweizerischem Gebiet aus.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort zunächst weiterhelfen. Für Unklarheiten stehe ich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Zunächst vielen Dank für ihre informative und ausführliche Antwort. Entnehme ich dieser zu Recht, dass es sinnvoll ist auf den mir zu gesendeten "Übertretungsvorhalt", der mich auffordert Angaben zum Fahrer meines Autos zu machen zunächst mal nicht zu reagieren und abzuwarten bis wie in selbigen Schreiben für diesen Fall angekündigt "die zuständige Polizeidienststelle", welche auch immer dies ist, diese bei mir einholt?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Ich würde Ihnen raten zunächst abzuwarten. Um die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den zu erwartenden Bußgeldbescheid beurteilen zu können, müßten Sie dann jedoch einen schweizer Kollegen mit der Akteneinsicht beauftragen.