Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten.
I. Eine Vollstreckung des schweizerischen Bußgeldes droht nach momentaner Rechtslage in Deutschland nicht.
Dazu bedürfte es noch der Verabschiedung eines Umsetzungsgesetzes, was allerdings im Jahr 2009 wohl nicht mehr geschehen wird.
Nach derzeitiger Verlautbarung soll insoweit eine rückwirkende Vollstreckung nicht stattfinden.
II. Allerdings kann die Sanktion im Tatortland (Schweiz) gegen Sie in nicht rechtsverjährter Zeit vollstreckt werden. Insoweit hätten Sie bei einer Einreise in die Schweiz mit Konsequenzen zu rechnen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
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Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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Prinz-Georg-Str. 91
40479 Düsseldorf
Tel. 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631
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Diese Antwort ist vom 06.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Schmidt,
danke für Ihre rasche Antwort.
Wann wäre die Angelegenheit denn Verjährt in der Schweiz, so das
ich ohne sorge wieder einreisen könnte?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
--
Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
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