Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
In dem geschilderten Fall evtl. wechselseitig begangene Straftaten sind rechtlich gesehen isoliert zu betrachten.
Gemäß § 185 StGB (Beleidigung) gilt:
"Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Ihrer Schilderung nach zu urteilen, haben Sie den Straftatbestand der Beleidigung durch die beschriebenen Äußerungen erfüllt. Wenn der Geschädigte gegen Sie einen Strafantrag gestellt hat, so wird gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt. In aller Regel werden Ermittlungsverfahren wegen sogenannter Ehrschutzdelikte, worunter die Beleidigung fällt, mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eingestellt. Sollte das öffentliche Interesse im vorliegenden Fall angesichts der offenbaren Schwere sowie der xenophobischen Inhalte der Beleidigungen doch bejaht werden, kann die Tat aber auch zur Anklage gebracht werden. Sollte das Verfahren eingestellt werden, so steht dem Geschädigten in jedem Fall der Weg der Privatklage offen. Ob er von dieser Möglichkeit Gebraucht macht (was in der Praxis freilich selten geschieht), steht in seinem freien Ermessen.
Gemäß § 123 StGB (Hausfriedensbruch) gilt:
"Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
In dem Ihrerseits geschilderten Fall könnte es sich bei der fünfstufigen Eingangstreppe - je nachdem, wie das Grundstück gestaltet ist - um Ihr befriedetes Besitztum im Sinne der Strafnorm gehandelt haben. Wenn das Besitztum nicht befriedet ist, so kommt bereits aus diesem Grunde eine Strafbarkeit nicht in Betracht.
Ihrer Schilderung nach verließ der Betroffene nach Ihrer ersten ausdrücklichen Aufforderung zum Verlassen des Eingangsbereiches die Treppe. Insofern kann ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen, dass der Betroffene in Ihre Wohnung bzw. Ihr befriedetes Besitztum widerrechtlich unbefugt verweilt hätte. Auch ergibt sich nichts anderes aus dem Aufhalten der Tür durch das Stellen des Fußes in den unteren Türrahmen. Zum einen fehlt es hier am Element des Eindringens in die Wohnung. Zum anderen ist Ihrer Schilderung kein vorsätzliches Handeln des Betroffenen zu entnehmen, welches Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 123 StGB ist.
Damit kann ich nicht erkennen, dass der Straftatbestand des § 123 StGB erfüllt worden wäre.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Herr Rechtsanwald. Das Haus steht auf einem befriedetem Grundstück und ist nur über einen Privatweg erreichbar.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Aus Ihren Angaben schließe ich, dass sich der Betroffene trotz Ihrer Aufforderung noch länger unbefugt, da entgegen Ihres Willens, im befriedeten Bereich aufgehalten hat. Wenn dem so sein sollte, stellt dies einen Hausfriedensbruch dar.
Mit freundlichen Grüßen