Guten Abend,
Wenn Sie dem Verkäufer deutlich gemacht haben, dass Sie nur einen Turbodiesel kaufen wollten und der Verkäufer den Wagen auch als solchen angepriesen hat, dann ist Vertragsgegenstand auch ein Turbodiesel geworden. Der vorhandene Saugdiesel ist daher mangelhaft (»andere Sache« im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB
). Da eine Nachlieferung nicht in Betracht kommt, konnten Sie - was Sie auch bereits getan haben - Ihr Rücktrittsrecht ausüben (§ 437 Ziff. 2 BGB
).
Letztlich unschädlich ist es, dass Sie als Laie die Unterscheidung zwischen »TDI« und »SDI« nicht kannten. Selbst wenn man darin eine grobe Fahrlässigkeit sehen wollte, wiegt die arglistige Täuschung des Verkäufers schwerer (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB
). Es bleibt also bei Ihrem Rücktrittsrecht.
Demnach ist die Anzahlung auf den Kaufpreis zurück zu zahlen (§ 346 Abs. 1 BGB
). Der Verkäufer hat kein Recht, die 200 EUR einzubehalten. Setzen Sie also eine Frist zur Rückzahlung, nach deren Ablauf können Sie einen Mahnbescheid beantragen oder auf Rückzahlung klagen. Sollte es zum Prozess kommen, können Ihre Frau und Ihre Tochter problemlos als Zeuginnen befragt werden. Allein die Tatsache, dass es sich um nahe Familienangehörige handelt, macht die Aussagen nicht weniger glaubwürdig.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Matthias Juhre.
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Diese Antwort ist vom 04.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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