Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Sofern Sie den Anwalt beauftragt haben, müssen auch Sie dessen Rechnung bezahlen. Von einer Beauftragung Ihrerseits ist auszugehen, da Sie die Vollmacht und den Mandatsauftrag, wie Sie schildern unterschrieben haben.
Das der Rechtsanwalt auch Gebühren von Ihnen erhält, sollte eigentlich vorher geklärt werden, ist aber nicht zwingend erforderlich, da es sich um gesetzlich festgelegte Gebühren handelt. Es ist insofern selbstverständlich, dass ein Rechtsanwalt, wenn man Ihn beauftragt auch bezahlt werden muss.
Prozeßkostenhilfe gibt es im Übrigen in Strafverfahren nicht. Es gibt lediglich die notwendige Verteidigung, welche aber erst unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. zu erwartende Freiheitsstrafe über 1 Jahr) die Bestellung eines Pflichtverteidiger notwendig macht.
In Ihrem Fall hätten Sie wohl eigentlich keinen Anwalt "zwingend" benötigt.
Sie haben nun mehrere Möglichkeiten:
1. Sie können die Rechnung des RA überprüfen lassen, ob diese evtl. überhöht ist.
2. Sie können ggf. gegen Ihren ehemaligen Arbeitgeber vorgehen, sofern dieser Sie zu dieser Handlung expliziet aufgefordert hat.
Die Chance den RA in Regress zu nehmen, wegen schlechter oder falscher Beratung oder Verteidigung sehe ich derzeit nicht, auch wenn die von Ihnen beschriebenen Umstände sehr ärgerlich sind.
Um jedoch wirksam weitere Schritte in dieser Sache zu unternehmen, sollten Sie einen Kollegen IHRER Wahl vor Ort beauftragen. Damit wären aber natürlich weitere Kosten verbunden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
Strafprozessvollmacht wurde unterschrieben, aber kein Mandatsauftrag.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Der Mandatsauftrag muss nicht schriftlich erteilt werden. Durch Ihre Unterschrift auf der Vollmacht haben Sie zumindest, wie es so schön heißt, "konkludent" den Mandatsauftrag mit erteilt.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt