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Anwaltsrechnung

| 13. März 2007 12:26 |
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Erbrecht


Im Auftrag meiner ehemaligen Firma - ein Autohaus - sollten im April 2006 einige Autos über eine Strecke von ca. 300m innerhalb eines Gewerbegebiets transferiert werden. Da das zur Feierabendzeit und unter Zeitdruck vom Chef angeordnet wurde sowie aufgrund mangelnder roter Kennzeichen sind ein Kollege und ich eine Strecke ohne gültiges Kennzeichen gefahren und von der Polizei angehalten worden.
Daraufhin sagte uns mein Chef, der Anwalt der Firma würde uns helfen. Es folgte im August 2006 ein Fax vom Anwalt an die Firma mit einer Strafprozessvollmacht, die ich unterzeichnet habe. Darauf ist nicht einmal notiert, in welcher Sache diese Vollmacht gültig ist. Von entstehenden Anwaltskosten meinerseits wurde nichts erwähnt. Im nachfolgenden Strafprozess sah ich den Anwalt zum ersten Mal. 15 Minuten vor dem Gerichtstermin hat er sich zum ersten Mal den Sachverhalt aus meiner Sicht angehört. Im Prozess selbst hab ich mich größtenteils selbst verteidigt und eine Strafe von 500,- Euro erhalten. Mein Kollege wurde zu 1.500,- Euro verurteilt, obwohl er mit besagtem Anwalt weder mündlich noch schriftlich ein Wort gewechselt hat und bei seinem Prozess nicht anwesend war.
Nun bekamen mein Kollege und ich jeweils eine Rechnung von o.g. Anwalt über jeweils 923,- Euro. Wie oben erwähnt wurde von Anwaltskosten meinerseits nie etwas gesagt. Mein Kollege arbeitet noch bei dieser Firma. Ich bin inzwischen arbeitslos (Kündigung erfolgte auch wegen dieser Geschichte, aber auch, da ich unzufrieden war über Entlohnung - als guter Autoverkäufer 600,- Euro netto mtl.) und beziehe ALG I. Meine Frau ist im Erziehungsurlaub, und wir haben momentan finanzielle Probleme. Dass mir als Geringverdiener Prozesskostenbeihilfe zusteht, habe ich erst im Nachhinein erfahren.
Muss ich die Rechnung an den Anwalt bezahlen oder muss meine ehemalige Firma diese Kosten tragen?

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Sofern Sie den Anwalt beauftragt haben, müssen auch Sie dessen Rechnung bezahlen. Von einer Beauftragung Ihrerseits ist auszugehen, da Sie die Vollmacht und den Mandatsauftrag, wie Sie schildern unterschrieben haben.

Das der Rechtsanwalt auch Gebühren von Ihnen erhält, sollte eigentlich vorher geklärt werden, ist aber nicht zwingend erforderlich, da es sich um gesetzlich festgelegte Gebühren handelt. Es ist insofern selbstverständlich, dass ein Rechtsanwalt, wenn man Ihn beauftragt auch bezahlt werden muss.

Prozeßkostenhilfe gibt es im Übrigen in Strafverfahren nicht. Es gibt lediglich die notwendige Verteidigung, welche aber erst unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. zu erwartende Freiheitsstrafe über 1 Jahr) die Bestellung eines Pflichtverteidiger notwendig macht.

In Ihrem Fall hätten Sie wohl eigentlich keinen Anwalt "zwingend" benötigt.

Sie haben nun mehrere Möglichkeiten:

1. Sie können die Rechnung des RA überprüfen lassen, ob diese evtl. überhöht ist.

2. Sie können ggf. gegen Ihren ehemaligen Arbeitgeber vorgehen, sofern dieser Sie zu dieser Handlung expliziet aufgefordert hat.

Die Chance den RA in Regress zu nehmen, wegen schlechter oder falscher Beratung oder Verteidigung sehe ich derzeit nicht, auch wenn die von Ihnen beschriebenen Umstände sehr ärgerlich sind.

Um jedoch wirksam weitere Schritte in dieser Sache zu unternehmen, sollten Sie einen Kollegen IHRER Wahl vor Ort beauftragen. Damit wären aber natürlich weitere Kosten verbunden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben und verbleibe,

mit freundlichen Grüßen

Oliver Keller
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 13. März 2007 | 12:55

Strafprozessvollmacht wurde unterschrieben, aber kein Mandatsauftrag.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. März 2007 | 15:37

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Der Mandatsauftrag muss nicht schriftlich erteilt werden. Durch Ihre Unterschrift auf der Vollmacht haben Sie zumindest, wie es so schön heißt, "konkludent" den Mandatsauftrag mit erteilt.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Keller
Rechtsanwalt

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