Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie den Rechtsanwalt nicht beauftragt haben für Sie tätig zu werden und nur von ihm beraten wurden, kann der Rechtsanwalt nur Gebühren für die Beratung verlangen.
Die Beratungsgebühren richten sich nach § 34 RVG
. Danach soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Andernfalls werden die üblichen Gebühren für diese Beratung berechnet. Im Falle eines Verbrauchers jedoch höchstens EUR 190,00 + MwSt.
Zunächst müsste anhand der Rechnung des Kollegen geprüft werden, ob Gebühren für eine Beratung oder für eine Vertretung in Rechnung gestellt wurden und ob eine ordnungsgemäße Rechnung erstellt worden ist um dann zu entscheiden ob gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder teilweiser Widerspruch eingelegt wird.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei zur Prüfung und gegebenenfalls Ihrer Vertretung zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
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Diese Antwort ist vom 28.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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28.03.2011
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15:22
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Tel: 030.56702204
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