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Antragstellung am Arbeitsgericht -- Klage unveranlasst/rechtsmissbräuchlich/...?

| 11. Mai 2011 22:05 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


09:03


Eine kurze Frage zur korrekten Antragstellung im Vorfeld, bzw. bei der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht, in folgendem Fall:

- Ein anwaltlich vertretener ehemaliger Arbeitnehmer "A" fordert von uns als damaligem Arbeitgeber die Streichung eines angeblich "rechtlich unzulässigen" Passus "P" aus dem ihm von uns erteilten Arbeitszeugnis, ohne aber die behauptete rechtliche Grundlage dafür zu benennen.

- Wir fordern den Rechtsanwalt des "A" zur Nennung der Rechtsgrundlage für die behauptete Unzulässigkeit des Passus auf, um der Forderung nach Streichung des Passus "P" (falls zutreffend) nachkommen zu können.

- Der Rechtsanwalt von "A" fordert uns erneut zur Streichung des Passus "P" aus dem Arbeitszeugnis auf, da dieser nicht den "rechtlich notwendigen Erfordernissen" entspreche, ohne jedoch die behaupteten "rechtlich notwendigen Erfordernisse" näher zu benennen.

- Wir teilen mit, dass wir der Forderung ohne Kenntnis der behaupteten Rechtsgrundlage nicht nachkommen können.

- "A" erhebt Klage vor dem Arbeitsgericht (auch dies, ohne wieder die angebliche Rechtsgrundlage für seine Klageforderung nach Streichung des Passus "P" zu bezeichnen, nur mit dem Hinweis, "rechtlich notwendige Erfordernisse" seien durch den Passus "P" verletzt).

Wie muss unser korrekter Antrag vor dem Arbeitsgericht lauten, wenn wir meinen, dass die Klage damit unveranlasst (?) war -- die Sache also außergerichtlich hätte beigelegt werden können, wenn uns nur (wie vorab zweimal beim RA des "A" erbeten) die Rechtsgrundlage der Forderung des "A" mitgeteilt worden wäre.

Können wir beantragen, die "Klage ist abzuweisen als unbegründet, hilfsweise rechtsmissbräuchlich (?), hilfsweise unveranlasst (?)"

Mit der Bitte um Formulierung des korrekten Antrags.

11. Mai 2011 | 22:12

Antwort

von


(1230)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Sie müssen sich bei dem angerufenen Gericht anzeigen und mitteilen, dass Sie sich gegen die Klage verteidigen wollen.

Zu beantragen ist, dass die Klage abzuweisen ist und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen sind.

Der Antrag lautet dann wie folgt:

„Es wird beantragt, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen."

Im weiteren Teil ist dann zu begründen, warum die Klage abzuweisen ist.

Hier erläutern Sie kurz, warum der Passus im Zeugnis nicht zu beanstanden ist und verweisen darauf, dass der Kläger auch keine Rechtsgrundlage benennt.

Die Begriffe „rechtsmissbräuchlich" und „unveranlasst" lassen Sie aber besser weg.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 11. Mai 2011 | 22:29

Vielen Dank für die Angabe der Vorgehensweise und die Formulierung des Antrags.

Wir vermissen in der Antwort jedoch gerade die erbetene Formulierung für die unserem Verständnis nach (nicht nur klar unbegründete, sondern auch noch) unnötigerweise erhobene Klage, da die vorgerichtliche Einigung wg. Nichtnennung der angeblichen Rechtsgrundlage "absichtlich" verunmöglicht wurde.

Das sollte es doch noch einen passenden Begriff geben für jemanden, der eine Forderung erhebt, diese trotz mehrfacher Anfrage nicht begründet und daraufhin klagt. Dieses Verhalten sollte doch vom Gericht (außerhalb bzw. im Vorfeld der Begründetheitsprüfung) geahndet werden können?

Vielleicht haben Sie hierzu noch einen Tipp für die passende Formulierung für uns, wenn die von uns vorgeschlagenen Begriffe „rechtsmissbräuchlich" und „unveranlasst" schon unpassend oder zu stark sind.

Vielen Dank bereits dafür.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Mai 2011 | 09:03

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Dieses Forum ist nicht dazu gedacht, Ihnen eine konkrete Klageerwiderung vorzuformulieren. Ich habe bereits eine Ausnahme gemacht und den Klageantrag formuliert.

Bitte haben Sie dafür Verständnis.

In der Begründung für die Klageabweisung können Sie durchaus ausführen, dass die Vorgehensweise des Klägers rechtsmissbräuchlich.

Das ist aber nicht Ihre Aufgabe. Wenn das Gericht die Klage für absolut sinnlos und sogar rechtsmissbräuchlich hält, wird es dies den Parteien mitteilen und die Klage auch abweisen.

Weitere Sanktionen gegen den Kläger gehen damit aber nicht einher. Der Kläger wird nicht bestraft, nur weil er eine eventuell sinnlose und ggf. rechtsmissbräuchliche Klahe erhoben hat - einzige Strafe für ihn: er trägt die Kosten des Verfahrens.

Sie können in Ihrer Begründung am besten ausführen, dass Sie "starke Bedenken" gegen das Vorgehen des Klägers haben. Damit ist dann auch alles gesagt.

Das Gericht wird die Sach- und Rechtslage schon zielsicher erkennen und dann entsprechend - zu Ihren Gunsten - entscheiden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 12. Mai 2011 | 09:08

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