Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Ihrem Arbeitgeber die entsprechende Kündigungserklärung bis spätestens zum 31.12.2020 zugeht, wird dadurch das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31.03.2021 beendet.
Die beantragte Elternzeit hat hierauf grundsätzlich keine Auswirkungen. Es existiert lediglich eine Ausnahmeregelung für den Fall der Kündigung taggenau zum Ablauf der Elternzeit (§ 19 BEEG
), was bei Ihnen aber ja nicht der Fall ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
19.09.2020
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14:19
Antwort
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