Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Vorliegend geht es um das sogenannte Realsplitting im Rahmen der Unterhaltszahlungen. Ihr Ex-Mann kann die Unterhaltszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Voraussetzung um diese Sonderausgaben geltend zu machen, ist die Unterzeichnung der Anlage U zur Einkommenssteuererklärung durch den Unterhaltsempfänger. Diese Zustimmung muss der Unterhaltspflichtige selbst einholen, weshalb die Aufforderung auch nicht vom Finanzamt kommt.
Wenn Sie nicht unterschreiben, kann Ihr Ex-Mann darauf klagen. Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass der Unterhaltsempfänger (als hier Sie) dazu verpflichtet werden kann die Zustimmung zu erteilen (u.a. BGH, 13.4.88 IV b ZR 46/87, FamRZ 88, 820; BFH 25.10.88 BStBl II 89, 192). Wenn Sie Ihre Zustimmung verweigern, können Sie sich daher schadensersatzpflichtig machen.
Diese Verpflichtung besteht aber nur Zug um Zug. Ihr Ex-Mann verpflichtet sich daher im Gegenzug, Ihnen die aus der Zustimmung erwachsenden finanziellen Nachteile auszugleichen. Zu diesen Nachteilen gehören die Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer, die nämlich anfallen, wenn Sie unterschreiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Ich wünsche Ihnen alles Gute für das komenede Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
27.12.2017 | 17:20
Vielen Dank Herr Dietrich ich habe fast alles verstanden. Bei Absatz 3: Bei Unterschrift gleicht der EX Mann die finanziellen Nachteile Einkommensteuer Kirchensteuer und Solisteuer aus ,die anfallen wenn ich unterschreibe.Was für ein Betrag wäre das??
Bei Ihrer Ergänzung: Auf welche Formulierung muss ich achten?
Vielen Dank für eine Antwort
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
27.12.2017 | 17:33
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Wie hoch dieser Betrag wäre, kann ich Ihnen von dieser Stelle aus leider nicht berechnen, dies hängt von zu vielen Faktoren ab. Es sind die Steuern, die auf die Unterhaltszahlungen anfallen.
Bezüglich der Formulierung lautet diese in dem empfehlenswerten Vordruck der Finanzämter wie folgt:
"Außerdem ist mir bekannt, dass ich Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag von 13 805 € (zuzüglich tatsächlich geleisteter Beiträge für eine Basis-Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherung) abzüglich der Werbungskosten (mindestens Pauschbetrag von 102 €) ) als sonstige Einkünfte versteuern muss, soweit sie vom Geber als Sonderausgaben abgezogen werden können."
Sie finden dieses Formular z.B. auch hier:
https://www.formulare-bfinv.de/printout/034047_10.pdf
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
27.12.2017 | 11:48
In Ergänzung zu meiner Antwort, auch wenn es nicht Ihre eigentliche Farge traf:
Achten Sie darauf, dass dass die Zustimmungserklärung eine Formulierung enthält, wonach es dem Finanzamt überlassen bleibt, ob und in welcher Höhe Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Ansonsten kann später Streit darüber entstehen, welche Zahlungen als Unterhaltsleistungen im steuerrechtlichen Sinne anzusehen sind.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt