Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie das im Antrag geltend gemacht haben, die Aufwendungen, und dieses so nicht berücksichtigt wurde, dann können Sie bei Ihrem Widerspruch als Rechtsmittel das nochmals geltend machen.
Das Einkommensteuergesetz (EStG), § 32a Einkommensteuertarif, bestimmt:
"(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2019 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1.
bis 9.168 Euro (Grundfreibetrag):
0; [...]."
Nach den §§ 33, 33a und 33b können die Aufwendungen geltend gemacht werden, das stimmt.
Der Ansatz der um die zumutbare Belastung gekürzten tatsächlichen Aufwendungen
ist nur dann günstiger, wenn dieser Betrag höher als der maßgebende Behinderten-
Pauschbetrag ist.
Ggf. wurde das nicht erkannt oder nicht genau im Antrag erfasst, was aber jetzt noch im Wege des Widerspruchs nachgeholt werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
02.10.2019 | 10:06
Vielen Dank für die Antwort.
Bei den verfügbaren Mitteln des Kindes handelt es sich um 8000 € volle Erwerbsminderungsrente und den Trennungsunterhalt von 3000 € pro Jahr. Beim Rechtsstreit fielen auf der Seite des behinderten Kindes über mehrere Instanzen Kosten an, die nahezu identisch sind mit der Höhe des Trennungsunterhalts. Den Trennungsunterhalt wollen wir also komplett mit den Kosten des Rechtsstreits verrechnen.
Wenn ich es richtig verstanden habe, zielt Ihre Antwort auf die korrekte Berechnung des Bedarfs des Kindes ab. Strittig ist allerdings nicht der Bedarf sondern das Einkommen des Kindes, hier sollen statt der Pauschale von 180 € die gesamten auf unserer Seite angefallenen Kosten für den Rechtsstreit abgezogen werden.
Was ich nicht verstehe ist, dass der Ansatz der um die zumutbare Belastung gekürzten tatsächlichen Aufwendungen nur günstiger ist, wenn dieser Betrag höher als der Behindertenpauschbetrag ist.
Denn beim Einkommen des Kindes spielt der Behindertenpauschbetrag keine Rolle, sondern nur beim Bedarf. Der Bedarf ist unstrittig, hier hat die Behörde neben dem Grundfreibetrag weitere 2000 € anerkannt.
Trifft der von Ihnen genannte Paragraph 33 denn auch auf die Berechnung des Einkommen des Kindes zu? Also dass das Einkommen (Rente plus Unterhalt) dann einfach um die aufgewendeten angefallenen Kosten des Rechtsstreits abzüglich der zumutbaren Belastung zu kürzen sind?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
03.10.2019 | 12:44
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Es ging mir durchaus um das Einkommen, s. o.:
"Von der Summe der steuerfreien Einnahmen ist eine Kostenpauschale von 180 € pro Kalenderjahr abzuziehen. Stattdessen können auch höhere Aufwendungen abgezogen werden, wenn sie in Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen stehen, z.B. Kosten eines Rechtsstreits."
Das hatte ich bestätigt.
Die 180 Euro sind nur günstiger, wenn die Aufwendungen diese Summe übersteigen, was bei Ihnen bei weitem der Fall ist, sodass die ca. 3.000,- Euro Rechtsstreitkosten davon abgezogen werden können und man innerhalb des Freibetrages bleiben wird.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt