Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre (eingegrenzte) Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Eine Mitgliedschaft in einem Verein enthält für das Vereinsmitglied grundsätzlich auch das Recht, auf die Tagesordnung und den Gang der Mitgliederversammlung Einfluss zu nehmen, indem es entsprechende Anträge stellt (vgl. LG Düsseldorf 12.08.2014 – 1 O 307/13
).
Dieses Antragsrecht kann (selbst durch die Satzung) grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden (vgl. Segna, Vorstandskontrolle in Großvereinen, 2002, 280, 406).
Die Satzung kann allerdings die Stellung von Sachanträgen grundsätzlich davon abhängig machen, dass die Anträge binnen einer bestimmten, nicht unangemessen lang bemessenen, Frist vor der Versammlung eingereicht werden (vgl. BeckOGK/Notz, 15.6.2017, BGB § 32
Rn. 99).
Das einberufende Organ legt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Diese muss den Mitgliedern auch mitgeteilt werden (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB
). Die entsprechende Mitteilung dient in erster Linie der Vorbereitung der Mitglieder, um in der Versammlung nicht überrascht zu sein, und der Entscheidung, ob eine Teilnahme ratsam ist. Daneben wird mittelbar auch bezweckt, eine ordnungsgemäße Willensbildung im Verein zu sichern.
Wird gegen die Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB
verstoßen, liegt darin grundsätzlich ein relevanter Verstoß gegen das Teilnahme und Mitwirkungsrecht der Mitglieder, denn die Entscheidung eines Mitglieds, an der Versammlung teilzunehmen oder nicht, hängt maßgeblich vom Inhalt der Tagesordnung ab.
Wann eine Tagesordnung tatsächlich inhaltlich hinreichend bestimmt ist, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden, dieses ist stets eine Frage des Einzelfalls. Anträge müssen in der Tagesordnung aber grundsätzlich nicht notwendig im Wortlaut bekannt gemacht sein, solange ihr Inhalt nicht nur vage umrissen wird. Hier sollte vorsorglich allerdings eine eher ausführlichere Beschreibung gewählt werden (vgl. BeckOGK/Notz, 15.6.2017, BGB § 32
Rn. 54f.).
Die Ausübung des Antragsrechts in der jeweiligen Versammlung unterliegt grundsätzlich den Befugnissen des Versammlungsleiters. Der Versammlungsleiter verfügt diesbezüglich über die Befugnisse, die er benötigt, um für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Er darf hierzu und muss ggf. auch Ordnungsmaßnahmen ergreifen, wobei er jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit insbesondere auch die Erforderlichkeit von Maßnahmen sowie das Gebot der Gleichbehandlung der Mitglieder zu beachten hat (vgl. BeckOGK/Notz, 15.6.2017, BGB § 32
Rn. 78).
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen verständlich beantwortet habe und Ihnen eine entsprechende erste Orientierung bieten konnte. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Meine Kanzlei ist auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Claas
Rechtsanwalt
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