Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Die von Ihnen wiedergegebene Vereinssatzung legt für außerordentliche Mitgliederversammlungen nur ausdrücklich fest, dass spätestens 6 Wochen nach Antragseingang die Einberufung erfolgen muss und bis zur außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Frist von zwei Wochen zu wahren ist. Im Übrigen gilt § 9 der Satzung "entsprechend".
Ich gebe Ihnen völlig recht, dass die Übertragung der 2-Wochen-Frist aus § 9 Abs. 5 S. 2 der Satzung weder sinnvoll, noch möglich ist. Denn so läge es in der Hand des Vorstands bei einer Einladung am letzten Tag der 2-Wochen-Frist jegliche Mitgliederanträge auszuschließen, da diese regelmäßig nicht mehr fristgerecht eingereicht werden könnten. Die Frist ist daher zu verkürzen. Die Satzung klärt aber nicht ausdrücklich, wie weit sie zu verkürzen ist.
Nach meiner ersten Einschätzung wäre der Abs. 5 wie folgt zu lesen: "Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Vorstand [...] vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der agegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig."
Anstelle der von der Satzung vorgesehenen Frist darf meines Erachtens nicht willkürlich ersetzt werden. Ihre vorgeschlagene Lesart "zwei Wochen nach Zugang der Einladung" halte ich daher für nicht geboten. Sie stellen darauf ab, dass die Mitglieder 2 Wochen lang Zeit haben sollen Anträge zu stellen, ich würde regelmäßig den Schwerpunkt darauf legen, dass die übrigen Mitglieder ausreichend Zeit haben sollen, sich auf gestellte Anträge vorzubereiten und sich hierzu auch eine Meinung zu bilden. Sind somit mehrere Lesarten möglich, muss meines Erachtens die Frist - auch zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten der Mitglieder - vollständig entfallen. Ich gehe daher nach den mir bislang vorliegenden Informationen davon aus, dass eine Antragstellung bis zum Beginn der Mitgliederversammlung möglich sein soll.
Etwas anderes kann sich möglicherweise aus übrigen Satzungsregelungen oder aus der ständigen Vereinspraxis ergeben. Hierzu wäre ggf. auch eine Rücksprache mit dem Vorstand erforderlich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser ersten Antwort bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt