Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Fragen darf ich wie folgt beantworten:
1) Meine Frage ist, ob das Sozialamt diese in voller Höhe zurückfordern kann oder ob der Wert abschmilzt wie bei der Schenkungssteuer? Eine Geldschenkung liegt zum Beispiel 9 Jahre und 7 Monate zurück. Kann das Sozialamt 100% zurückfordern oder nur 10%?
Nach § 528 BGB kann eine Rückforderung wegen Verarmung erfolgen, d.h. wenn der Schenker seinen Unterhalt nicht mehr selbst tragen. Hier gibt es keine Abschmelzung. Jedoch ist die Rückforderung nur auf die monatl. Differenz zwischen Rente und Pflegeheim begrenzt.
Eine Rückzahlung muss nicht erfolgen, wenn der Betrag ausgegeben ist und keine Gegenwert vorliegt.
2) Gilt für Grundstücke das gleiche?
Ja, auch hier gilt das gleiche.
3)Wie ist es wenn das Einkommen über 100T€ liegt? Sind dann die Schenkungen vorrangig oder muss das höherverdienende Kind zahlen?
Unterhalt wäre nachrangig, so dass zunächst die Schenkungen zu beachten sind.
4) Ist es auch richtig, dass der zuletzt Beschenkte der „doofe" ist?
Ja, das ist zutreffend. Entsprechendes ist in § 528 Abs. 2 BGB geregelt.
§ 528 BGB Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
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