Sehr geehrter Fragesteller,
eine konkrete Einkommensgrenze wie bei der Grundsicherung (100.000,-- Euro pro Jahr) gibt es bei der Hilfe zur Pflege nicht.
Maßgebend ist, inwieweit Ihre Mutter einen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch gegen Sie hat.
Der angemessene Selbstbehalt, der Ihnen verbleiben muss, liegt bei 1.400,-- Euro monatlich (inklusive 450,-- Euro für die Warmmiete) sowie die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Sind Sie alleinstehend, haben Sie keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen und kein im Rahmen des Elternunterhaltes zu verwertendes Vermögen, dürfte die Grenze, ab der Sie erst in voller Höhe von 800,-- Euro monatlich zum Unterhalt verpflichtet sind, daher etwa bei 3.000,-- Euro zu ziehen sein.
Maßgebend ist das Netto-Einkommen. Das unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Netto-Einkommen entspricht aber nicht immer dem steuerlichen Netto-Einkommen. Es müsste anhand Ihrer konkreten Lebensumstände ggf. genau berechnet werden.
Das Einkommen mindert sich um vorrangige Unterhaltsverpflichtungen für Kinder und Ehegatten. Der Unterhaltsbedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Es gilt hier der Halbteilungsgrundsatz, d.h. der Bedarf beträgt die Hälfte des Einkommens beider Ehegatten. Mindestens aber 1.050,-- Euro.
Auch ist u.a. eine angemessene Altersvorsorge sowie bestehende Darlehensverpflichtungen zu berücksichtigen. Ein Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenem Heim kann das Einkommen z.B. aber wiederum auch erhöhen. Soweit das Einkommen des Unterhaltspflichtigen wegen des Einkommens des Ehegatten zur Bestreitung des Familienunterhalts nicht benötigt wird, steht es für Unterhaltszwecke zur Verfügung und der o.g. Selbstbehalt kann auch herabgesetzt werden.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin