Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Anstellung eines Haushaltsangehörigen im eigenen Betrieb

16. Mai 2006 16:55 |
Preis: 45€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren

ich werde in Kürze ein Gewerbe eröffnen, hierzu möchte ich meine Ehefrau einstellen auf 400 € Basis.
Es wird in den ersten Monaten wohl dazu führen, dass allein der Lohn an meine Frau höher ausfällt, als die Gewerbeeinnahmen.

Meine Frage!

Darf ich so handelt, meine Frau würde buchhalterische Tätigkeiten ausführen.

Mit welchen evt. Konsequenzen müßte ich evt. rechnen.

Was wäre zu tun wenn das Finanzamt meinen wird, dass ich meine Frau nur eingestellt habe, um Steuern zu sparen, da mein Gewerb anfangs in der Verlustzone wäre, ich aber als Arbeitnehmer arbeite.

16. Mai 2006 | 17:26

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


Sie können die Ehefrau für die buchhalterische Tätigkeit einstellen.

Ob das Gewerbe anfangs Gewinne oder Verluste macht, ist dabei aus arbeitsrechtlicher Seite egal.

Wesentlich ist allein, dass der Betrieb mit einer GewinnerzielungsABSICHT geführt wird, wobei es auf die tatsächliche Gewinnerzielung nicht ankommt.

Allerdings kann es dann zu Schwierigkeiten kommen, wenn nach einer gewissen Zeit (derzeit bei ca. vier Jahren) immer noch keine Gewinne erzielt werden. Dann könnte das Finanzamt das Gewerbe als sogenannte Liebhaberei einstufen und die durch die Verluste eventuell entstandenen Steuereinsparungen zurückfordern; davon ist jedoch nach Ihrer Darstellung nicht auszugehen, da Sie ja nur von der Anfangszeit schreiben.

Wesentlich ist natürlich auch, dass die Ehefrau auch tatsächlich als Buchhalterin in Ihrem Betrieb tätig wird, die Angaben also den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Um dieses zu manifestieren, empfiehlt es sich, ggfs. einen Stundennachweis zu führen, so dass Sie dann immer auf der sicheren Seite sind.

Sofern Sie dann die Tätigkeit so auch dem Finanzamt nachweisen können (falls dieses überhaupt notwendig sein wird), kann dann auch seitens des Finanzamtes nichts geschehen.


Wenn Sie dieses beachten, kann kein Vorwurf einer eventuellen verdeckten Gewinnausschüttung erhoben werden.


Bei der Gründung wünsche ich Ihnen viel Erfolg.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER