Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Die selbständige Tätigkeit durch einen Nicht-EU-Bürger bedarf keiner Arbeitserlaubnis.
Dem steht die Übernahme einer vergleichbaren (leitenden) unselbständigen
Erwerbstätigkeit gleich, z.B. die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH oder GbR. Auch in diesen Fällen ist eine Arbeitserlaubnis also nicht erforderlich.
Bei der Frage, ob Sie bei einer Gesellschaft als Geschäftsführerin angestellt werden können, muss zwischen der Gründung einer GmbH und einer GbR unterschieden werden.
Der Geschäftsführer einer GmbH kann ein Gesellschafter der GmbH sein oder ein Angestellter. Bestellt wird ein Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung, die ihn auch wieder abberufen kann. Eine Anstellung als Geschäftsführer wäre in diesem Fall also grundsätzlich möglich.
Bei der GbR ist das anders. Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass alle Gesellschafter nur gemeinsam zur Geschäftsführung berechtigt sind. Wenn nur Sie Geschäftsführer werden sollen, muss dies im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden (§ 710 S.1 BGB
). Die Bestellung eines Nichtgesellschafters zum Geschäftsführer hingegen ist nicht möglich.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Herr Müller,
eine kurze Frage habe ich noch.
Sie schreiben: "Die selbständige Tätigkeit durch einen Nicht-EU-Bürger bedarf keiner Arbeitserlaubnis."
Ich bin aber EU-Bürgerin. Ich nehme an, dass gilt auch für mich?
Heisst das, dass ich bei meiner eigenen GbR/GmbH angestellt werden dann, ohne Beschränkungen hinsichtlich der Höhe der Bezahlung?
Vielen Dank nochmal!
Beste Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
entschuldigen Sie bitte, es handelt sich hierbei um ein Versehen. Selbstverständlich benötigen Sie als EU-Bürgerin auch, oder vielmehr erst recht, keine Arbeitserlaubnis für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH.
Was die Bezahlung betrifft, so steht Ihnen als angestellter Geschäftsführer einer GmbH natürlich ein Gehalt zu, dass Sie frei vereinbaren können.
Da eine Anstellung als Geschäftsführer bei der GbR nicht möglich ist, kommt hier auch keine Gehaltszahlung in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)