Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
1. Nach § 10
des Grundsteuergesetzes haften mehrere Eigentümer eines Grundstückes für die Grundschulden als Gesamtschuldner. Damit kann das zuständige Finanzamt von Ihnen nicht nur Ihren Anteil der noch offenen Grundsteuerbeträge fordern, sondern den gesamten noch offenen Grundsteuerbetrag. Der Ausgleich zwischen Ihnen und dem Miteigentümer findet dann im Innenverhältnis, zwischen den Eigentümern statt. Wenn Sie mehr als die Hälfte der Grundsteuerbeträge an das Finanzamt gezahlt haben, dann können Sie den Mehrbetrag von dem Miteigentümer erstattet verlangen.
Das Finanzamt hat grundsätzlich auch die Möglichkeit wegen offener Grundsteuern die Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum zu betreiben.
Steuerforderungen verjähren in 5 Jahren ab dem Jahr, dass der Entstehung des Anspruchs folgt, § 228
Abgabenordnung. Allerdings wird die Verjährung mit der schriftlichen Geltendmachung der Steuer unterbrochen, also durch Zustellung des Steuerbescheides. Für die Grundsteuern 2002 würde die Verjährung also frühestens Ende 2007 eintreten, vorausgesetzt es sind den Eigentümern vorher keine Steuerbescheide zugegangen, dann wäre die Verjährung unterbrochen, mit der Folge, dass die genante Frist unterbrochen ist.
2. Die Grundsteuern können im Wege der Nebenkostenabrechnung vom Eigentümer gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden. Dies ist gesetzlich ausdrücklich gestattet. Voraussetzung ist aber, dass der Mietvertrag entsprechende Regelungen enthält, was meist der Fall ist.
3. Ihre weitere Frage bzgl. der „Anrechnung“ von Ansprüchen Ihres Ex-Freundes verstehe ich ehrlich gesagt nicht. Bitte nutzen Sie die Nachfragefunktion für eine deutlichere Formulierung. Um welche Ansprüche handelt es sich genau und in welcher Form macht er diese gegen Sie geltend?.
Ich hoffe Ihre Frage im Übrigen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt
Die Forderungen kommen nicht vom Finanzamt, sondern von meinem Ex-Partner. Er hat die Forderungen beim Finanzamt beglichen und fordert diese nun rückwirkend bis ins Jahr 2002 anteilig zurück.
Die Frage ist ob hier eine Verjährungsfrist greift (wir waren nicht verheiratet), oder anderst gefragt wie lange kein ein Miteigentümer Ansprüche gegenüber anderen Miteigentümer geltend machen ?
Im Fall1: von der Grundsteuer
Im Fall2: von Nebenkosten
Sehr geehrte/r Fragestellerin,
nach Konkretisierung Ihrer Fragestellung lautet meine Antwort wie folgt:
Die Ausgleichsansprüche der Gesamtschulder unterliegen der 3-jährigen Verjährung, § 195 BGB
. Die Frist beginnt in dem Jahr nach Entstehung des Anspruchs, § 199 BGB
. Dies gilt unabahängig davon, ob die gegen Sie geltend gemachten Ausgleichsansprüche aus Nebenkosten oder Grundsteuern im resultieren.
Es kommt also darauf an, wann der andere Miteigentümer die Forderungen beglichen hat. In dem auf die Begleichung folgenden Jahr beginnt dann die 3-jährige Verjährung zu laufen. Aktuell wären demzufolge diejenigen Ausgleichsansprüche Ihres Miteigentüners verjährt, die aus Zahlungen bis zum 31.12.2002 resultieren.
Ich hoffe, dass ich Ihr Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt