Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ja, jeder der meint er habe eine Forderung kann einen Mahnbescheid beantragen, auf die Rechtmäßigkeit kommt es nicht an. Auch das Gericht prüft die Berechtigung der Forderung nicht, sondern prüft nur die Formalien.
Es ist Sache des Schuldners gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen.
2. Die Versicherung meint nicht eine Leistung direkt erbracht zu haben, sondern meint das Sie Versicherungsschutz hatten, auch wenn kein Fall eingetreten ist. Es ist formal korrekt im Vordruck die Gegenleistung anzukreuzen.
3. Versicherungsprämien werden immer für das Versicherungsjahr im Voraus fällig, dass folgt aus § 5 Nr. 1 a. der allgemeinen Hausratsversicherungsbedigungen.
4. Die Bezeichnung des Antragsgegners ist auslegungsfähig. Wenn die Person feststeht, ist eine Berichtigung später möglich, also etwa im Fall eines ordentlichen Gerichtsverfahrens. Die Versicherung könnte Ihren Titel also später ergänzen, der Mahnbescheid ist formal in Ordnung.
5. Man müsste Ihren Vertrag prüfen.
Nach § 11 der VHB wären Sie verpflichtet gewesen spätestens bei Verlassen der Wohnung dies anzuzeigen. Auch wenn Sie Ihr Haus schon hatten, liegt ein Umzug vor. Sie hätten dann ein Angebot erhalten und hätten bei Erhöhung der Prämie ein Sonderkündigungsrecht gehabt. Aufgrund der Unterlassung lief der Vertrag einfach weiter. Ihre Aussichten sehe ich daher eher als ungünstig an, wobei man wie gesagt Ihren konkreten Vertrag prüfen müsste.
6. Sie können die Anwälte der Gegenseite anschreiben und erklären, dass Sie lediglich zur Vermeidung weiterer Korrespondenz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlen. Sie sollten aber in diesem Schreiben auch vorsorglich die Kündigung des Versicherungsvertrages erklären. Des weiteren müssen Sie rein vorsorglich gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, auch wenn Sie dann bezahlen.
7. Nein, bei diesem Sachverhalt nicht. Probleme könnte es nur geben, wenn die Versicherung den Vertrag wegen Zahlungsverzug fristlos kündigt, weil diese Information häufig weiter gegeben wird.
8. Käme es nach Widerspruch zu einem Verfahren lägen die Anwaltskosten der Gegenseite bei 157,68 € und die Gerichtskosten bei 105 €.
9. Fristende ist Dienstag der 25.11. um 24:00 Uhr.
10. Das ergibt sich aus der Widerspruchsbelehrung. Nach § 694 ZPO
ist das Mahngericht zuständig, also Uelzen. Eine Einlegung beim Streitgericht Hamburg wahrt die Frist nicht.
11. Wie gesagt, sollten Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen und darauf hinweisen, dass Sie bereits zum 1.5.2012 ausgezogen sind und den Nachweis beifügen. Wichtig ist das es künftig keine Forderungen mehr gibt. Ende wäre wahrscheinlich, soweit man das von hier ohne Kenntnis Ihres Vertrages sagen kann, der 17.6.2015.
12. Aus Frist- und Zahlungskontrollgründen ist an die Anwälte zu zahlen, weil im Mahnbescheid auch die Kosten mit enthalten sind. Wenn Sie zahlen, wird die Gegenseite auch auf die entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten bestehen, die aber niedriger sind, als die oben genannten vollen Kosten für das reguläre Verfahren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 23.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Wöhler,
ich bedanke mich für die Beantwortung meiner Fragen!
Dazu habe ich folgende Nachfrage, um deren Beantwortung ich Sie bitte:
In Punkt 6) schreiben Sie „Des weiteren müssen Sie rein vorsorglich gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, auch wenn Sie dann bezahlen." Das verstehe ich nicht. Im Mahnbescheid heißt es ja explizit, man solle entweder innerhalb von 2 Wochen bezahlen (wenn man den Anspruch als begründet ansieht) oder („entweder" und „oder" sind unterstrichen) dem Gericht mitteilen, ob und in welchem Umfang man dem Anspruch widersprechen möchte. Setze ich mit einem Widerspruch zusätzlich zur Bezahlung des Betrages das Verfahren, das ich abwenden will, nicht doch noch in Gang? Oder empfehlen Sie es darum, weil ich bezahle, obwohl ich den Anspruch als unbegründet ansehe?
Zu Punkt 5): Haben wir da nicht ein Missverständnis? Ich hatte Haus und Wohnung 7 Jahre lang parallel – und hätte normalerweise gerade für das Haus, in welchem ich bereits 7 Jahre lang als Hauptwohnsitz gewohnt habe, schon lange ebenfalls eine Hausratversicherung gehabt. (Nur aufgrund einer ganz speziellen und persönlichen Sondersituation war dies außergewöhnlicher Weise nicht der Fall - aber davon konnte ja niemand ausgehen.) Wie hätte sich denn da die Versicherung der alten Wohnung einfach noch zusätzlich mit einklinken können... So eine Doppelversicherung wäre von den Versicherungsbedingungen her auch gar nicht erlaubt... Ich kann nur schwer glauben, dass das der normale Weg gewesen wäre und ich dafür extra ein Sonderkündigungsrecht gebraucht hätte... Und das alles, wo ich ja genau bei diesem Telefonat 2013 den alten Vertrag mündlich gekündigt hatte...
Ich bedanke mich nochmals für Ihre Mühe und wünsche Ihnen eine Gute Nacht!
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Der Widerspruch hemmt das Verfahren. Es ergeht dann kein Vollstreckungsbescheid. Der Antragssteller muss erst den Anspruch in Form einer Klage schriftlich begründen bevor es weiter geht. Wenn Sie direkt bezahlen müssen Sie streng genommen keinen Widerspruch einlegen, aber es würde Ihnen Zeit bringen mit den Anwälten zu verhandeln und zu zahlen.
Sie zeigen auch das Sie den Anspruch als unbegründet ansehen. Rein finanziell könnte es sich auch anbieten Widerspruch zu erheben und dann den Anwälten wegen der fraglichen Rechtslage einen Teilbetrag (z.B. 200 €) anzubieten zwecks Erledigung. Häufig wird auf solche Angebote eingegangen.
Zu Punkt 5. Ich teile generell Ihre Auffassung aber man muss wie gesagt den Vertrag prüfen. Wenn Sie die bisherige Wohnung aufgegeben haben und in eine schon bestehende gezogen sind, läge in der Tat kein Umzug vor.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt