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Ansprüche an Erbe

24. Mai 2012 17:05 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch

Sehr geehrte Damen und Herren,

kürzlich ist meine Oma gestorben, die 3 Kinder (XXXX, XXXX, XXXX) hatte. Sie hat ein Haus hinterlassen (Wert ca. 300.000 €), Geldvermögen oder sonstiges Vermögen ist keines vorhanden.

Ich würde gerne ein paar Zeilen Ihres Testaments zitieren. Meine Frage lautet, ob XXXX und XXXX in diesem Fall von XXXX (=mein Vater) noch Geld fordern könnten bzw. Ansprüche auf das Haus, das mein Vater erben sollte stellen können. Falls ja, wäre ein kurzer Hinweis hilfreich, wie sich die Höhe der möglichen Forderung berechnen lässt.

Zitat: "1. Erbeinsetzung: Für den Fall meines Ablebens setze ich hiermit meinen Sohn XXXX zu meinem Alleinerben ein, ersatzweise dessen Abkömmlinge zu gleichen Stammteilen."

"2. Vermächtnisse: Meine Tochter XXXX XX erhält meinen Schmuck."

"3. Zuwendungen unter Lebenden: Meine Kinder XXXX und XXXX wurden bereits vollständig abgefunden. ... XXXX hat das Grundstück... XXXX hat von mir mehrere Geldbeträge insgesamt ca. 70.000 DM erhalten..."

(Info: Das Testament wurde beim Amtsgericht hinterlegt und ist daher rechtsgültig).

Ich hoffe, die Informationen waren soweit ausreichend. Über eine Antwort freue ich mich.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Ich gehe davon aus, dass der Mann Ihrer Großmutter vorverstorben war, so dass die nächsten Angehörigen die drei benannten Kinder sind. In diesem Fall haben die Kinder einen Pflichtteilsanspruch, da sie gesetzliche Erben zu je 1/3 wären aber durch das Testament enterbt sind. Der Pflichtteilsanspruch besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also 1/6 des Wertes des Gesamtnachlasses. Ihre Tante müsste sich noch den Wert des Vermächtnisses anrechnen lassen. Wegen der Klausel, dass die beiden anderen Kinder bereits abgefunden wurden, stellt diese keinen wirksamen Pflichtteilsverzicht dar, da dieser notariell beurkundet werden muss.
Diese Schenkungen werden allerdings sowohl bei der Ausgleichung zwischen den Kindern als auch bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs mit in die Berechnung einbezogen. Dieses Vorgehen ist recht kompliziert und ohne die Unterlagen die den Schenkungen zu Grunde lagen nicht zu bewerten.

Da die anderen Kinder einen Auskunftsanspruch gegen Ihren Vater haben sollte auch versucht werden die Sache einvernehmlich zu klären indem durch fachkundige Hilfe die Ansprüche berechnet werden, auch die anderen Kinder sind zur Auskunft über die Schenkungen verpflichtet.

Insofern kann ich Ihrem Vater nur raten, sich anwaltlichen Rat für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches zu holen, gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung. Gerne können Sie mich hinsichtlich der entstehenden Kosten unter Haberbosch@erbfall.eu unverbindlich kontaktieren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Holger J. Haberbosch, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 24. Mai 2012 | 18:02

Sehr geehrter Herr Haberbosch,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, die uns schon weitergeholfen hat.

Danke ebenfalls für das Angebot zur Weiterbearbeitung, ich werde mit meinem Vater darüber Rücksprache halten und mich ggf. wieder bei Ihnen melden.



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Mai 2012 | 18:05

Sehr geehrte Fragestellerin,

freut mich, wenn ich Ihnen weiterhelfen konnte. Zu gegebener Zeit können Sie sich dann gerne an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen und noch einen schönen Abend

Haberbosch

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