Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage.
Es ist arbeitsrechtlich ganz klar definiert, unter welchen Umständen ein (jeweiliger) Tarifvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Rechte und Pflichten nur entfalten kann. Es werden drei Fälle unterschieden, wann ein Tarifvertrag anwendbar ist:
1. Arbeitsvertragsparteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) sind jeweils Mitglied der Tarifvertragsparteien, meistens sind das Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften; die Tarifgebundenheit ergibt sich aus § 3 Abs. 1Tarifvertragsgesetz (TVG).
2. Oft gibt es eine arbeitsvertragliche Inbezugnahmeklausel eines Tarifvertrages ("Auf diesen Arbeitsvertrag findet Tarifvertrag xy in seiner jeweiligen Fassung Anwendung").
Als Gründe für die arbeitsvertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages zu nennen sind insbesondere eine gewollte Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer im Betrieb, so dass es nicht zu der Unterscheidung von Tarifbeschäftigten und außertariflichen Beschäftigten (AT-Beschäftigte) kommt; auch aber sicherlich oft auch, weil dadurch für die Arbeitnehmer der Anreiz genommen wird in eine Gewerkschaft einzutreten.
3. Ein Tarifvertrag wurde als allgemeinverbindlich erklärt, vgl. § 5 TVG
(Allgemeinverbindlichkeitserklärung).
Nun schreiben Sie, dass Sie AT-Angestellter sind, was impliziert, dass es im Gegensatz dazu auch Tarifbeschäftigte beim Arbeitgeber geben muss. Ich vermute, dass Sie wahrscheinlich nicht dem persönlichen und/ oder fachlichen Anwendungsbereich des TV unterfallen oder leitender Angestellter sind... Ansonsten wäre es ja am leichtesten in die IG BCE einzutreten, um in den Genuss der Vorteile des Tarifvertrages zu kommen...
Eine höchstrichterliche Rechtsprechung, dass ein Anspruch auf tarifliche Altersfreizeit auf für außertarifliche Beschäftigte gilt, ist jedenfalls leider nicht ersichtlich.
Ansatzpunkt für einen solchen Anspruch wäre in erster Linie im Arbeitsvertrag zu suchen und wäre regelmäßig vom Einzelfall abhängig. Ansonsten gilt tatsächlich der Grundsatz, dass sich AT-Beschäftigte nicht, deshalb heißen Sie auch so, auf einen Tarifvertrag berufen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten und stehe gern für Rückfragen zur Verfügung.
Ebenfalls schöne Grüße aus dem Norden.
U. Gehrke
Rechtsanwältin
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