Sehr geehrter Ratsuchender,
nach § 652 BGB
liegt ein Maklervertrag vor, wenn der Auftraggeber, der den Abschluss eines bestimmten Vertrages wünscht, unter der Voraussetzung des Zustandekommens dieses Vertrages, dem Makler für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss des Vertrages eine Vergütung verspricht.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie einen solchen Maklervertrag unterzeichnet und sich damit verpflichtet haben, bei Zustandekommen eines Wohnungskaufvertrages unter Mithilfe des Maklers eine entsprechende Provision zu zahlen.
Für den Provisionsanspruch des Maklers kommt es nicht darauf an, ob und wie Verkäufer des zu verkaufenden Objektes an dem Geschäft beteiligt war. Die Maklerprovision ist also nicht von einem Auftrag des Verkäufers an den Makler abhängig, sondern allein von der zwischen Ihnen und dem Makler getroffenen Abrede. Es reicht im Ergebnis vollkommen, das der Kaufvertrag mit dem Verkäufer am Ende zustandekommt und Tätigkeit des Maklers dafür mitursächlich war.
Dieses ist gängige höchstrichterliche Rechtssprechung (vgl. ähnlich gelagerten Fall: BGH, Urt. 25.02.1999 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20191/98" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 25.02.1999 - III ZR 191/98: "wesentliche Maklerleistung"">III ZR 191/98</a>).
Der Makler kann von Ihnen die Provision verlangen, wenn der Vertrag zustandekommt. Er wird sich dann wohl mit Erfolg darauf berufen können, dass Sie nur durch seine Mithilfe auf das Objekt aufmerksam geworden sind.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
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